forked from tech4germany/rechtsinfo_api
-
Notifications
You must be signed in to change notification settings - Fork 3
/
Copy pathrog.json
458 lines (458 loc) · 97.1 KB
/
rog.json
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
187
188
189
190
191
192
193
194
195
196
197
198
199
200
201
202
203
204
205
206
207
208
209
210
211
212
213
214
215
216
217
218
219
220
221
222
223
224
225
226
227
228
229
230
231
232
233
234
235
236
237
238
239
240
241
242
243
244
245
246
247
248
249
250
251
252
253
254
255
256
257
258
259
260
261
262
263
264
265
266
267
268
269
270
271
272
273
274
275
276
277
278
279
280
281
282
283
284
285
286
287
288
289
290
291
292
293
294
295
296
297
298
299
300
301
302
303
304
305
306
307
308
309
310
311
312
313
314
315
316
317
318
319
320
321
322
323
324
325
326
327
328
329
330
331
332
333
334
335
336
337
338
339
340
341
342
343
344
345
346
347
348
349
350
351
352
353
354
355
356
357
358
359
360
361
362
363
364
365
366
367
368
369
370
371
372
373
374
375
376
377
378
379
380
381
382
383
384
385
386
387
388
389
390
391
392
393
394
395
396
397
398
399
400
401
402
403
404
405
406
407
408
409
410
411
412
413
414
415
416
417
418
419
420
421
422
423
424
425
426
427
428
429
430
431
432
433
434
435
436
437
438
439
440
441
442
443
444
445
446
447
448
449
450
451
452
453
454
455
456
457
458
{
"data": {
"type": "law",
"id": "BJNR298610008",
"firstPublished": "2008-12-22",
"sourceTimestamp": "20211111213523",
"titleShort": null,
"titleLong": "Raumordnungsgesetz <FnR ID=\"F771714_1_BJNR298610008\" />",
"abbreviation": "ROG",
"slug": "rog",
"extraAbbreviations": [
"ROG 2008"
],
"publicationInfo": [
{
"reference": "2008, 2986",
"periodical": "BGBl I"
}
],
"statusInfo": [
{
"comment": "Zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 5 G v. 3.12.2020 I 2694",
"category": "Stand"
}
],
"notes": {
"body": null,
"footnotes": "<Footnote FnZ=\"*\" Group=\"column\" ID=\"F771714_1_BJNR298610008\" Pos=\"normal\" Postfix=\")\"><noindex>Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts:<BR /> Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 \u00fcber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 1 der \u00c4nderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),<BR /> Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der nat\u00fcrlichen Lebensr\u00e4ume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 1 der \u00c4nderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),<BR /> Richtlinie 2001/42/EG des europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 \u00fcber die Pr\u00fcfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pl\u00e4ne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).</noindex></Footnote>",
"documentaryFootnotes": "<P><BR /> <pre xml:space=\"preserve\">(+++ Textnachweis ab: 30.6.2009 +++)<BR />(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:<BR /> Umsetzung der<BR /> EGRL 42/2001 (CELEX Nr: 301L0042)<BR /> Umsetzung der<BR /> EWGRL 409/79 (CELEX Nr: 379L0409)<BR /> Umsetzung der<BR /> EWGRL 43/92 (CELEX Nr: 392L0043) <BR /> Umsetzung der <BR /> EURL 89/2014 (CELEX Nr: 32014L0089) vgl. Art. 1 G v. <BR /> 23.5.2017 I 1245 +++)<BR /><BR /></pre>Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2008 I 2986 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 9 Nr. 1 Satz 2 dieses G am 30.6. 2009 in Kraft. Abschnitt 3 (\u00a7\u00a7 17 bis 25) und \u00a7 29 sind am 31.12.2008 in Kraft getreten.</P>"
},
"attachments": {},
"contents": [
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE000102360",
"name": "Inhalts\u00fcbersicht",
"title": null,
"parent": null,
"body": "<Ident Class=\"S2\"><BR />Abschnitt 1</Ident><Title Align=\"auto\" Class=\"S2\"><BR />Allgemeine Vorschriften<BR /><BR /></Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colwidth=\"9*\" /><colspec align=\"justify\" colname=\"col2\" colwidth=\"71*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a01</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a02</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Grunds\u00e4tze der Raumordnung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a03</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Begriffsbestimmungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a04</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a05</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Beschr\u00e4nkung der Bindungswirkung nach \u00a7 4</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a06</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Ausnahmen und Zielabweichung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a07</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Allgemeine Vorschriften \u00fcber Raumordnungspl\u00e4ne</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a08</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Umweltpr\u00fcfung bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a09</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 10</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Bekanntmachung von Raumordnungspl\u00e4nen; Bereithaltung von Raumordnungspl\u00e4nen und von Unterlagen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 11</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Planerhaltung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 12</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident Class=\"S2\"><BR />Abschnitt 2</Ident><Title Align=\"auto\" Class=\"S2\"><BR />Raumordnung in den L\u00e4ndern<BR /><BR /></Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colwidth=\"9*\" /><colspec align=\"justify\" colname=\"col2\" colwidth=\"71*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 13</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Landesweite Raumordnungspl\u00e4ne, Regionalpl\u00e4ne und regionale Fl\u00e4chennutzungspl\u00e4ne</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 14</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Raumordnerische Zusammenarbeit</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 15</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Raumordnungsverfahren</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 16</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident Class=\"S2\"><BR />Abschnitt 3</Ident><Title Align=\"auto\" Class=\"S2\"><BR />Raumordnung im Bund<BR /><BR /></Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colwidth=\"9*\" /><colspec align=\"justify\" colname=\"col2\" colwidth=\"71*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 17</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Raumordnungspl\u00e4ne f\u00fcr die deutsche ausschlie\u00dfliche Wirtschaftszone und f\u00fcr den Gesamtraum</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 18</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen des Bundes</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 19</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Zielabweichung bei Raumordnungspl\u00e4nen des Bundes</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 20</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen bei Raumordnungspl\u00e4nen des Bundes</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 21</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Erm\u00e4chtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 22</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Zust\u00e4ndigkeiten des Bundesamtes f\u00fcr Bauwesen und Raumordnung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 23</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Beirat f\u00fcr Raumentwicklung</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident Class=\"S2\"><BR />Abschnitt 4</Ident><Title Align=\"auto\" Class=\"S2\"><BR />Erg\u00e4nzende Vorschriften und Schlussvorschriften<BR /><BR /></Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colwidth=\"9*\" /><colspec align=\"justify\" colname=\"col2\" colwidth=\"71*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 24</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Zusammenarbeit von Bund und L\u00e4ndern</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 25</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen der Nachbarstaaten</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 26</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 27</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Anwendungsvorschrift f\u00fcr die Raumordnung in den L\u00e4ndern</entry></row></tbody></tgroup></table><table frame=\"none\" pgwide=\"1\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\" colsep=\"0\" rowsep=\"0\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"4.5*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" rowsep=\"0\" valign=\"top\">Anlage 1</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" rowsep=\"0\" valign=\"top\">(zu \u00a7 8 Absatz 1)</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" rowsep=\"0\" valign=\"top\">Anlage 2</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" rowsep=\"0\" valign=\"top\">(zu \u00a7 8 Absatz 2)</entry></row></tbody></tgroup></table>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000",
"name": "Abschnitt 1",
"title": "Allgemeine Vorschriften",
"parent": null,
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE000201360",
"name": "\u00a7 1",
"title": "Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilr\u00e4ume sind durch Raumordnungspl\u00e4ne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Vorsorge f\u00fcr einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.</LA></DD></DL></P><P>(2) Leitvorstellung bei der Erf\u00fcllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Anspr\u00fcche an den Raum mit seinen \u00f6kologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, gro\u00dfr\u00e4umig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverh\u00e4ltnissen in den Teilr\u00e4umen f\u00fchrt.</P><P>(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilr\u00e4ume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einf\u00fcgen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilr\u00e4ume ber\u00fccksichtigen (Gegenstromprinzip).</P><P>(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone statt.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 1 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE000301360",
"name": "\u00a7 2",
"title": "Grunds\u00e4tze der Raumordnung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Die Grunds\u00e4tze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach \u00a7 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungspl\u00e4nen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.</P><P>(2) Grunds\u00e4tze der Raumordnung sind insbesondere: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilr\u00e4umen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, \u00f6kologische und kulturelle Verh\u00e4ltnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterst\u00fctzen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu sch\u00fctzen. Diese Aufgaben sind gleicherma\u00dfen in Ballungsr\u00e4umen wie in l\u00e4ndlichen R\u00e4umen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erf\u00fcllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturver\u00e4ndernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den R\u00fcckgang und den Zuwachs von Bev\u00f6lkerung und Arbeitspl\u00e4tzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich r\u00e4umlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsm\u00f6glichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Die pr\u00e4gende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilr\u00e4ume ist zu sichern. Es ist daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass St\u00e4dte und l\u00e4ndliche R\u00e4ume auch k\u00fcnftig ihre vielf\u00e4ltigen Aufgaben f\u00fcr die Gesellschaft erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Mit dem Ziel der St\u00e4rkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilr\u00e4ume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielf\u00e4ltigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, m\u00f6glich sind, hinzuwirken. Die Siedlungst\u00e4tigkeit ist r\u00e4umlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch \u00fcbergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu sch\u00fctzen; es ist ein gro\u00dfr\u00e4umig \u00fcbergreifendes, \u00f6kologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldfl\u00e4chen ist dabei so weit wie m\u00f6glich zu vermeiden; die Fl\u00e4cheninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung f\u00fcr alle Bev\u00f6lkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilr\u00e4umen in angemessener Weise zu gew\u00e4hrleisten; dies gilt auch in d\u00fcnn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu b\u00fcndeln; die Erreichbarkeits- und Tragf\u00e4higkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die r\u00e4umlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erhaltung der Innenst\u00e4dte und \u00f6rtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die r\u00e4umlichen Voraussetzungen f\u00fcr nachhaltige Mobilit\u00e4t und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilr\u00e4ume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und G\u00fcterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten R\u00e4umen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltvertr\u00e4glichere Verkehrstr\u00e4ger wie Schiene und Wasserstra\u00dfe zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zus\u00e4tzlicher Verkehr vermieden wird.</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsf\u00e4hige und r\u00e4umlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielf\u00e4ltiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungspl\u00e4tzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilr\u00e4umen zu st\u00e4rken. Insbesondere in R\u00e4umen, in denen die Lebensverh\u00e4ltnisse in ihrer Gesamtheit im Verh\u00e4ltnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zur\u00fcckgeblieben sind oder ein solches Zur\u00fcckbleiben zu bef\u00fcrchten ist (strukturschwache R\u00e4ume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die r\u00e4umlichen Voraussetzungen f\u00fcr die vorsorgende Sicherung sowie f\u00fcr die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den r\u00e4umlichen Erfordernissen f\u00fcr eine kosteng\u00fcnstige, sichere und umweltvertr\u00e4gliche Energieversorgung einschlie\u00dflich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. L\u00e4ndliche R\u00e4ume sind unter Ber\u00fccksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und nat\u00fcrlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsr\u00e4ume mit eigenst\u00e4ndiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu geh\u00f6rt auch die Umwelt- und Erholungsfunktion l\u00e4ndlicher R\u00e4ume. Es sind die r\u00e4umlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung f\u00fcr die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch gepr\u00e4gte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren pr\u00e4genden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkm\u00e4lern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilr\u00e4ume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der \u00dcberwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die r\u00e4umlichen Voraussetzungen daf\u00fcr zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen in l\u00e4ndlichen R\u00e4umen zu sch\u00fctzen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Der Raum ist in seiner Bedeutung f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit der B\u00f6den, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschlie\u00dflich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, m\u00f6glich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung r\u00e4umlicher Nutzungen sind Naturg\u00fcter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu sch\u00fctzen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freifl\u00e4chen f\u00fcr Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Fl\u00e4cheninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Aussch\u00f6pfung der Potenziale f\u00fcr die Wiedernutzbarmachung von Fl\u00e4chen, f\u00fcr die Nachverdichtung und f\u00fcr andere Ma\u00dfnahmen zur Innenentwicklung der St\u00e4dte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsfl\u00e4chen. Beeintr\u00e4chtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. F\u00fcr den vorbeugenden Hochwasserschutz an der K\u00fcste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder R\u00fcckgewinnung von Auen, R\u00fcckhaltefl\u00e4chen und Entlastungsfl\u00e4chen. Der Schutz der Allgemeinheit vor L\u00e4rm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den r\u00e4umlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Ma\u00dfnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die r\u00e4umlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Ausbau der erneuerbaren Energien, f\u00fcr eine sparsame Energienutzung sowie f\u00fcr den Erhalt und die Entwicklung nat\u00fcrlicher Senken f\u00fcr klimasch\u00e4dliche Stoffe und f\u00fcr die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines \u00d6kosystemansatzes gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2014/89/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens f\u00fcr die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterst\u00fctzen.</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Den r\u00e4umlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Die r\u00e4umlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Zusammenhalt der Europ\u00e4ischen Union und im gr\u00f6\u00dferen europ\u00e4ischen Raum sowie f\u00fcr den Ausbau und die Gestaltung der transeurop\u00e4ischen Netze sind zu gew\u00e4hrleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen der Europ\u00e4ischen Union und der europ\u00e4ischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenz\u00fcberschreitende Zusammenarbeit der St\u00e4dte und Regionen sind zu unterst\u00fctzen.</LA></DD></DL></P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 2 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE000401360",
"name": "\u00a7 3",
"title": "Begriffsbestimmungen",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Erfordernisse der Raumordnung:</LA><LA>Ziele der Raumordnung, Grunds\u00e4tze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Ziele der Raumordnung:</LA><LA>verbindliche Vorgaben in Form von r\u00e4umlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Tr\u00e4ger der Raumordnung abschlie\u00dfend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungspl\u00e4nen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Grunds\u00e4tze der Raumordnung:</LA><LA>Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben f\u00fcr nachfolgende Abw\u00e4gungs- oder Ermessensentscheidungen; Grunds\u00e4tze der Raumordnung k\u00f6nnen durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sonstige Erfordernisse der Raumordnung:</LA><LA>in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse f\u00f6rmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u00f6ffentliche Stellen:</LA><LA>Beh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, kommunale Gebietsk\u00f6rperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts;</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>raumbedeutsame Planungen und Ma\u00dfnahmen:</LA><LA>Planungen einschlie\u00dflich der Raumordnungspl\u00e4ne, Vorhaben und sonstige Ma\u00dfnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die r\u00e4umliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschlie\u00dflich des Einsatzes der hierf\u00fcr vorgesehenen \u00f6ffentlichen Finanzmittel;</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Raumordnungspl\u00e4ne:</LA><LA>zusammenfassende, \u00fcber\u00f6rtliche und fach\u00fcbergreifende Pl\u00e4ne nach den \u00a7\u00a7 13 und 17.</LA></DD></DL></P><P>(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 3 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE000501360",
"name": "\u00a7 4",
"title": "Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Bei <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen \u00f6ffentlicher Stellen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Entscheidungen \u00f6ffentlicher Stellen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen anderer \u00f6ffentlicher Stellen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Entscheidungen \u00f6ffentlicher Stellen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bed\u00fcrfen,</LA></DD></DL>sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grunds\u00e4tze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abw\u00e4gungs- oder Ermessensentscheidungen zu ber\u00fccksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung \u00f6ffentlicher Aufgaben durchf\u00fchren, wenn \u00f6ffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Ma\u00dfnahmen \u00fcberwiegend mit \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Ma\u00dfgabe der f\u00fcr diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unber\u00fchrt.</P><P>(2) Bei sonstigen Entscheidungen \u00f6ffentlicher Stellen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den f\u00fcr diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu ber\u00fccksichtigen.</P><P>(3) Bei Genehmigungen \u00fcber die Errichtung und den Betrieb von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grunds\u00e4tze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu ber\u00fccksichtigen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 4 Abs. 1 u. 2 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE000601360",
"name": "\u00a7 5",
"title": "Beschr\u00e4nkung der Bindungswirkung nach \u00a7 4",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen von \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes, von anderen \u00f6ffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes t\u00e4tig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2, die f\u00fcr den Bund \u00f6ffentliche Aufgaben durchf\u00fchren, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungspl\u00e4nen nach \u00a7 13 Absatz 1 nur, wenn die zust\u00e4ndige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach \u00a7 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.</P><P>(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 l\u00e4sst die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegen\u00fcber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das ihre Belange ber\u00fchrende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abw\u00e4gung beruht oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen nicht auf anderen geeigneten Fl\u00e4chen durchf\u00fchren kann als auf denen, f\u00fcr die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.</LA></DD></DL></P><P>(3) Macht eine Ver\u00e4nderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der n\u00e4chsth\u00f6heren Beh\u00f6rde innerhalb angemessener Frist, sp\u00e4testens sechs Monate ab Kenntnis der ver\u00e4nderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachtr\u00e4glich widersprechen. Muss infolge des nachtr\u00e4glichen Widerspruchs der Raumordnungsplan ge\u00e4ndert, erg\u00e4nzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.</P><P>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\u00fcr raumbedeutsame Planungen und Ma\u00dfnahmen \u00f6ffentlicher Stellen der L\u00e4nder und der Tr\u00e4ger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungspl\u00e4nen des Bundes nach \u00a7 17 Absatz 2.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE000701360",
"name": "\u00a7 6",
"title": "Ausnahmen und Zielabweichung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Von Zielen der Raumordnung k\u00f6nnen im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.</P><P>(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundz\u00fcge der Planung nicht ber\u00fchrt werden. Antragsberechtigt sind die \u00f6ffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach \u00a7 4 zu beachten haben.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 6 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE000801360",
"name": "\u00a7 7",
"title": "Allgemeine Vorschriften \u00fcber Raumordnungspl\u00e4ne",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) In Raumordnungspl\u00e4nen sind f\u00fcr einen bestimmten Planungsraum und einen regelm\u00e4\u00dfig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grunds\u00e4tze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umst\u00e4nde vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 k\u00f6nnen auch in r\u00e4umlichen und sachlichen Teilpl\u00e4nen getroffen werden. Ziele und Grunds\u00e4tze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.</P><P>(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspl\u00e4ne sind die \u00f6ffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuw\u00e4gen. Das Ergebnis der Umweltpr\u00fcfung nach \u00a7 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach \u00a7 9 sind in der Abw\u00e4gung nach Satz 1 zu ber\u00fccksichtigen. Raumordnungspl\u00e4ne benachbarter Planungsr\u00e4ume sind aufeinander abzustimmen.</P><P>(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 k\u00f6nnen auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere k\u00f6nnen dies Gebiete sein, <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die f\u00fcr bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschlie\u00dfen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abw\u00e4gung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>in denen bestimmten raumbedeutsamen Ma\u00dfnahmen oder Nutzungen, die st\u00e4dtebaulich nach \u00a7 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Ma\u00dfnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete f\u00fcr den Meeresbereich).</LA></DD></DL>Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.</P><P>(4) Die Raumordnungspl\u00e4ne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen von \u00f6ffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspl\u00e4ne geeignet und zur Koordinierung von Raumanspr\u00fcchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grunds\u00e4tze der Raumordnung gesichert werden k\u00f6nnen.</P><P>(5) Den Raumordnungspl\u00e4nen ist eine Begr\u00fcndung beizuf\u00fcgen.</P><P>(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europ\u00e4isches Vogelschutzgebiet in seinen f\u00fcr die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck ma\u00dfgeblichen Bestandteilen erheblich beeintr\u00e4chtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen nach den \u00a7 13 und \u00a7 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit und Durchf\u00fchrung von derartigen Eingriffen einschlie\u00dflich der Einholung der Stellungnahme der Europ\u00e4ischen Kommission anzuwenden.</P><P>(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen gelten auch f\u00fcr ihre \u00c4nderung, Erg\u00e4nzung und Aufhebung.</P><P>(8) Raumordnungspl\u00e4ne nach \u00a7 13 Absatz 6 und \u00a7 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu \u00fcberpr\u00fcfen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 7 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820) <BR />\u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Niedersachsen - Abweichung durch \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nieders\u00e4chsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 25.9.2017, GVBl. ND 2017, 352 mWv 29.11.2017 (vgl. BGBl. I 2017, 3853) <BR />\u00a7 7 Abs. 7 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986 iVm \u00a7 9 Abs. 1 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Niedersachsen - Abweichung durch \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 Nieders\u00e4chsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 25.9.2017, GVBl. ND 2017, 352 mWv 29.11.2017 (vgl. BGBl. I 2017, 3853) <BR />\u00a7 7 Abs. 7 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986 iVm \u00a7 9 Abs. 2 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Niedersachsen - Abweichung durch \u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 Nieders\u00e4chsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 25.9.2017, GVBl. ND 2017, 352 mWv 29.11.2017 (vgl. BGBl. I 2017, 3853) <BR />\u00a7 7 Abs. 7 iVm \u00a7 10 Abs. 1 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Niedersachsen - Abweichung durch \u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 Nieders\u00e4chsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 18.7.2012, GVBl. ND 2012, 252 mWv 1.9.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1718)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE001001360",
"name": "\u00a7 8",
"title": "Umweltpr\u00fcfung bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen ist von der f\u00fcr den Raumordnungsplan zust\u00e4ndigen Stelle eine Umweltpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Menschen, einschlie\u00dflich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Fl\u00e4che, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Kulturg\u00fcter und sonstige Sachg\u00fcter sowie</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzg\u00fctern</LA></DD></DL>zu ermitteln und in einem Umweltbericht fr\u00fchzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enth\u00e4lt die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltpr\u00fcfung einschlie\u00dflich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die \u00f6ffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans ber\u00fchrt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltpr\u00fcfung bezieht sich auf das, was nach gegenw\u00e4rtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Pr\u00fcfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.</P><P>(2) Bei geringf\u00fcgigen \u00c4nderungen von Raumordnungspl\u00e4nen kann von einer Umweltpr\u00fcfung abgesehen werden, wenn durch eine \u00fcberschl\u00e4gige Pr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Pr\u00fcfung ist unter Beteiligung der \u00f6ffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans ber\u00fchrt werden kann, durchzuf\u00fchren. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis f\u00fchrenden Erw\u00e4gungen in die Begr\u00fcndung des Plans aufzunehmen.</P><P>(3) Die Umweltpr\u00fcfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zus\u00e4tzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschr\u00e4nkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Pl\u00e4nen oder Programmen bereits eine Umweltpr\u00fcfung nach Absatz 1 durchgef\u00fchrt wurde. Die Umweltpr\u00fcfung kann mit anderen Pr\u00fcfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.</P><P>(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchf\u00fchrung der Raumordnungspl\u00e4ne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erkl\u00e4rung nach \u00a7 10 Abs. 3 genannten \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der f\u00fcr den Raumordnungsplan zust\u00e4ndigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten \u00f6ffentlichen Stelle zu \u00fcberwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen fr\u00fchzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Ma\u00dfnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen ber\u00fchrten \u00f6ffentlichen Stellen unterrichten die \u00f6ffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchf\u00fchrung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 8 (fr\u00fcher \u00a7 \u00a7 9 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE001102116",
"name": "\u00a7 9",
"title": "Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Die \u00d6ffentlichkeit sowie die in ihren Belangen ber\u00fchrten \u00f6ffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die \u00f6ffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss \u00fcber diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Ma\u00dfnahmen sowie \u00fcber deren zeitliche Abwicklung zu geben, die f\u00fcr die Planaufstellung bedeutsam sein k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr weitere ihnen vorliegende Informationen, die f\u00fcr die Ermittlung und Bewertung des Abw\u00e4gungsmaterials zweckdienlich sind.</P><P>(2) Der \u00d6ffentlichkeit sowie den in ihren Belangen ber\u00fchrten \u00f6ffentlichen Stellen ist fr\u00fchzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begr\u00fcndung und im Falle einer durchgef\u00fchrten Umweltpr\u00fcfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einsch\u00e4tzung der f\u00fcr den Raumordnungsplan zust\u00e4ndigen Stelle zweckdienliche Unterlagen f\u00fcr die Dauer von mindestens einem Monat \u00f6ffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung \u00f6ffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden k\u00f6nnen. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien erg\u00e4nzend genutzt werden. Die zust\u00e4ndige Stelle gew\u00e4hrleistet durch organisatorische und technische Ma\u00dfnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.</P><P>(3) Wird der Planentwurf nach Durchf\u00fchrung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt ge\u00e4ndert, dass dies zu einer erstmaligen oder st\u00e4rkeren Ber\u00fchrung von Belangen f\u00fchrt, so ist der ge\u00e4nderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die \u00c4nderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme k\u00f6nnen angemessen verk\u00fcrzt werden. Die Beteiligung nach den S\u00e4tzen 1 und 2 kann auf die von der \u00c4nderung ber\u00fchrte \u00d6ffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen ber\u00fchrten \u00f6ffentlichen Stellen beschr\u00e4nkt werden, wenn durch die \u00c4nderung des Planentwurfs die Grundz\u00fcge der Planung nicht ber\u00fchrt werden.</P><P>(4) Wird die Durchf\u00fchrung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zust\u00e4ndig benannte oder, sofern der Staat keine Beh\u00f6rde benannt hat, die oberste f\u00fcr Raumordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu \u00fcbermitteln. Der Beh\u00f6rde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchf\u00fchrung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den \u00a7\u00a7 60 und 61 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung zu beteiligen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 9 Abs. 1 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245 iVm \u00a7 7 Abs. 7 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Niedersachsen - Abweichung durch \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 Nieders\u00e4chsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 25.9.2017, GVBl. ND 2017, 352 mWv 29.11.2017 (vgl. BGBl. I 2017, 3853) <BR />\u00a7 9 Abs. 1 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245 iVm \u00a7 7 Abs. 7 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Schleswig-Holstein - Abweichung durch \u00a7 5a des Gesetzes \u00fcber die Landesplanung (LPlG SH) idF d. G v. 15.6.2018, GVOBl. Schl.-H 2018, 292 (vgl. BGBl. I 2020, 2453) <BR />\u00a7 9 Abs. 2 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245 iVm \u00a7 7 Abs. 7 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Niedersachsen - Abweichung durch \u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 Nieders\u00e4chsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 25.9.2017, GVBl. ND 2017, 352 mWv 29.11.2017 (vgl. BGBl. I 2017, 3853) <BR />\u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Schleswig-Holstein - Abweichung durch \u00a7 \u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes \u00fcber die Landesplanung (LPlG SH) idF d. G v. 26.8.2020, GVOBl. Schl.-H 2020, 500 (vgl. BGBl. I 2020, 2453)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE001201360",
"name": "\u00a7 10",
"title": "Bekanntmachung von Raumordnungspl\u00e4nen; Bereithaltung von Raumordnungspl\u00e4nen und von Unterlagen",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verk\u00fcndet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss \u00fcber ihn \u00f6ffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.</P><P>(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begr\u00fcndung und, soweit \u00fcber die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgef\u00fchrten Umweltpr\u00fcfung mit der zusammenfassenden Erkl\u00e4rung nach Absatz 3 und der Aufstellung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nach \u00a7 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verk\u00fcndung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verk\u00fcndung von Raumordnungspl\u00e4nen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungspl\u00e4nen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien erg\u00e4nzend genutzt werden. \u00a7 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.</P><P>(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erkl\u00e4rung beizuf\u00fcgen \u00fcber die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der \u00d6ffentlichkeits- und Beh\u00f6rdenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurden, und aus welchen Gr\u00fcnden der Plan nach Abw\u00e4gung mit den gepr\u00fcften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsm\u00f6glichkeiten gew\u00e4hlt wurde, sowie \u00fcber die im Rahmen der \u00dcberwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach \u00a7 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuf\u00fchrenden Ma\u00dfnahmen.</P><P>(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach \u00a7 9 Absatz 4 werden die in den Abs\u00e4tzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcbermittelt.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 10 (fr\u00fcher \u00a7 11 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE001301360",
"name": "\u00a7 11",
"title": "Planerhaltung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist f\u00fcr die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Vorschriften des \u00a7 9 \u00fcber die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder \u00f6ffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenz\u00fcberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung ber\u00fccksichtigt worden sind;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Vorschriften des \u00a7 7 Absatz 5 und des \u00a7 9 Absatz 2 \u00fcber die Begr\u00fcndung des Raumordnungsplans sowie seiner Entw\u00fcrfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begr\u00fcndung unvollst\u00e4ndig ist;</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der mit der Bekanntmachung (\u00a7 10) verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.</LA></DD></DL></P><P>(2) F\u00fcr die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u00a7 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan f\u00fcr das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan f\u00fcr das Landesgebiet ergebende geordnete r\u00e4umliche Entwicklung beeintr\u00e4chtigt worden ist, oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan f\u00fcr das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verk\u00fcndung des Regionalplans herausstellt.</LA></DD></DL></P><P>(3) F\u00fcr die Abw\u00e4gung nach \u00a7 7 Abs. 2 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber den Raumordnungsplan ma\u00dfgebend. M\u00e4ngel im Abw\u00e4gungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abw\u00e4gungsergebnis von Einfluss gewesen sind.</P><P>(4) Bei Anwendung des \u00a7 8 gilt erg\u00e4nzend zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 3: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Ein f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach \u00a7 9 Absatz 2 bei der Beteiligung beizuf\u00fcgenden Umweltberichts (\u00a7 8 Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollst\u00e4ndig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erkl\u00e4rung nach \u00a7 10 Abs. 3 sind.</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Unterbleibt nach \u00a7 8 Abs. 2 eine Umweltpr\u00fcfung, gilt die Vorpr\u00fcfung des Einzelfalls als ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von \u00a7 8 Abs. 2 durchgef\u00fchrt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne \u00f6ffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein f\u00fcr die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel.</LA></DD></DL></P><P>(5) Unbeachtlich werden <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>nach Absatz 3 beachtliche M\u00e4ngel des Abw\u00e4gungsvorgangs,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften \u00fcber die Umweltpr\u00fcfung,</LA></DD></DL>wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begr\u00fcndenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen f\u00fcr die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.</P><P>(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein erg\u00e4nzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch r\u00fcckwirkend in Kraft gesetzt werden.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 11 (fr\u00fcher \u00a7 12 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE003300360",
"name": "\u00a7 12",
"title": "Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000100000"
},
"body": "<P>(1) Die Raumordnungsbeh\u00f6rde kann raumbedeutsame Planungen und Ma\u00dfnahmen sowie die Entscheidung \u00fcber deren Zul\u00e4ssigkeit gegen\u00fcber den in \u00a7 4 genannten \u00f6ffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.</P><P>(2) Die Raumordnungsbeh\u00f6rde kann raumbedeutsame Planungen und Ma\u00dfnahmen sowie die Entscheidung \u00fcber deren Zul\u00e4ssigkeit gegen\u00fcber den in \u00a7 4 genannten \u00f6ffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass die Planung oder Ma\u00dfnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unm\u00f6glich machen oder wesentlich erschweren w\u00fcrde. Die Dauer der Untersagung betr\u00e4gt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verl\u00e4ngert werden.</P><P>(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 12 Abs. 2 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Schleswig-Holstein - Abweichung durch \u00a7 18 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Landesplanung (LPlG SH) idF d. G v. 15.6.2018, GVOBl. Schl.-H 2018, 292 (vgl. BGBl. I 2020, 2453)</P>"
},
{
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000500360",
"name": "Abschnitt 2",
"title": "Raumordnung in den L\u00e4ndern",
"parent": null,
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE003400360",
"name": "\u00a7 13",
"title": "Landesweite Raumordnungspl\u00e4ne, Regionalpl\u00e4ne und regionale Fl\u00e4chennutzungspl\u00e4ne",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000500360"
},
"body": "<P>(1) In den L\u00e4ndern sind aufzustellen: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ein Raumordnungsplan f\u00fcr das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Raumordnungspl\u00e4ne f\u00fcr die Teilr\u00e4ume der L\u00e4nder (Regionalpl\u00e4ne).</LA></DD></DL>In den L\u00e4ndern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Fl\u00e4chennutzungsplan nach \u00a7 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 \u00fcbernehmen; hierf\u00fcr gelten die Abs\u00e4tze 5 und 6, \u00a7 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die \u00a7\u00a7 9 und 10 entsprechend. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den L\u00e4ndern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.</P><P>(2) Die Regionalpl\u00e4ne sind aus dem Raumordnungsplan f\u00fcr das Landesgebiet zu entwickeln. Die Fl\u00e4chennutzungspl\u00e4ne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen st\u00e4dtebaulichen Planungen sind entsprechend \u00a7 1 Absatz 3 in der Abw\u00e4gung nach \u00a7 7 Absatz 2 zu ber\u00fccksichtigen.</P><P>(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, \u00fcber die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden.</P><P>(4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschl\u00fcsse von Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Fl\u00e4chennutzungsplans nach \u00a7 204 des Baugesetzbuchs \u00fcbernehmen, wenn er den \u00a7\u00a7 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Fl\u00e4chennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des \u00a7 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des \u00a7 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grunds\u00e4tze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.</P><P>(5) Die Raumordnungspl\u00e4ne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu k\u00f6nnen geh\u00f6ren <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Raumkategorien,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Zentrale Orte,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Siedlungsentwicklungen,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Achsen;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu k\u00f6nnen geh\u00f6ren <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>gro\u00dfr\u00e4umig \u00fcbergreifende Freir\u00e4ume und Freiraumschutz,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Nutzungen im Freiraum wie Standorte f\u00fcr die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Freir\u00e4ume zur Gew\u00e4hrleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>den zu sichernden Standorten und Trassen f\u00fcr Infrastruktur; hierzu k\u00f6nnen geh\u00f6ren <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von G\u00fctern,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschlie\u00dflich Energieleitungen und -anlagen.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeintr\u00e4chtigungen der Leistungsf\u00e4higkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.</P><P>(6) Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen f\u00fcr ein Gebiet der deutschen K\u00fcstengew\u00e4sser nach \u00a7 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Ber\u00fccksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Ber\u00fccksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.</LA></DD></DL>Die Abs\u00e4tze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Niedersachsen - Abweichung durch \u00a7 5 Abs. 2 Nieders\u00e4chsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 25.9.2017, GVBl. ND 2017, 352 mWv 29.11.2017 (vgl. BGBl. I 2017, 3853)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE001401360",
"name": "\u00a7 14",
"title": "Raumordnerische Zusammenarbeit",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000500360"
},
"body": "<P>(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungspl\u00e4nen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen sollen die Tr\u00e4ger der Landes- und Regionalplanung mit den hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen \u00f6ffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschlie\u00dflich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf regionen- oder grenz\u00fcbergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Gemeinden zur St\u00e4rkung teilr\u00e4umlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterst\u00fctzen.</P><P>(2) Formelle und informelle Arten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 k\u00f6nnen insbesondere sein: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koordinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungspl\u00e4nen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Ma\u00dfnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, \u00fcberregionale, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Durchf\u00fchrung einer Raumbeobachtung und Bereitstellung der Ergebnisse f\u00fcr regionale und kommunale Tr\u00e4ger sowie f\u00fcr Tr\u00e4ger der Fachplanung im Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Ma\u00dfnahmen, sowie Beratung dieser Tr\u00e4ger.</LA></DD></DL>Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die \u00dcbernahme von Kosten sein, die dem Tr\u00e4ger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungspl\u00e4nen entstehen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 14 (fr\u00fcher \u00a7 13 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE001602116",
"name": "\u00a7 15",
"title": "Raumordnungsverfahren",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000500360"
},
"body": "<P>(1) Die f\u00fcr Raumordnung zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde pr\u00fcft nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze in einem besonderen Verfahren die Raumvertr\u00e4glichkeit raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen im Sinne von \u00a7 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Ma\u00dfnahme unter \u00fcber\u00f6rtlichen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen; insbesondere werden die \u00dcbereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen gepr\u00fcft. Gegenstand der Pr\u00fcfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.</P><P>(2) Der Tr\u00e4ger der raumbedeutsamen Planung oder Ma\u00dfnahme legt der f\u00fcr Raumordnung zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu erm\u00f6glichen. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrs\u00fcblichen elektronischen Format eingereicht werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen des Zivilschutzes die zust\u00e4ndige Stelle \u00fcber Art und Umfang der Angaben f\u00fcr die Planung oder Ma\u00dfnahme.</P><P>(3) Die in ihren Belangen ber\u00fchrten \u00f6ffentlichen Stellen und die \u00d6ffentlichkeit sind zu beteiligen. Die Verfahrensunterlagen sind f\u00fcr die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu ver\u00f6ffentlichen. Der Tr\u00e4ger der raumbedeutsamen Planung oder Ma\u00dfnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse von der Beh\u00f6rde nicht unbefugt offenbart werden. Ort und Dauer der Ver\u00f6ffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Ver\u00f6ffentlichung \u00f6ffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Ver\u00f6ffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden k\u00f6nnen und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Ver\u00f6ffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zus\u00e4tzliches Informationsangebot nach Satz 2 sind zus\u00e4tzlich zur Ver\u00f6ffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsm\u00f6glichkeiten, etwa durch Versendung oder \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Leseger\u00e4te, zur Verf\u00fcgung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsm\u00f6glichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. \u00a7 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Bei raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben k\u00f6nnen, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grunds\u00e4tzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Entscheidung dar\u00fcber, ob und in welchem Umfang die \u00d6ffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.</P><P>(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollst\u00e4ndigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschlie\u00dfen. H\u00e4lt der Vorhabentr\u00e4ger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchf\u00fchrung des hierf\u00fcr erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienf\u00fchrung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde soll der Zulassungsbeh\u00f6rde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverz\u00fcglich nach der Antragstellung des Vorhabentr\u00e4gers in einem verkehrs\u00fcblichen elektronischen Format \u00fcbermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Pr\u00fcfung auf Belange beschr\u00e4nkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, k\u00f6nnen das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienf\u00fchrung insoweit aufeinander abgestimmt werden.</P><P>(5) Der Tr\u00e4ger einer raumbedeutsamen Planung oder Ma\u00dfnahme kann die Durchf\u00fchrung eines Raumordnungsverfahrens bei der f\u00fcr Raumordnung zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde beantragen. Stellt der Tr\u00e4ger der raumbedeutsamen Planung oder Ma\u00dfnahme keinen Antrag, zeigt er dies der f\u00fcr Raumordnung zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde unter Beif\u00fcgung der f\u00fcr die Raumvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienf\u00fchrung an. In diesem Fall soll die f\u00fcr Raumordnung zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie bef\u00fcrchtet, dass die Planung oder Ma\u00dfnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten f\u00fchren wird. Die f\u00fcr Raumordnung zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde teilt ihre Entscheidung dem Tr\u00e4ger der raumbedeutsamen Planung oder Ma\u00dfnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gem\u00e4\u00df Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen von \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes, von anderen \u00f6ffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes t\u00e4tig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach \u00a7 5 Absatz 1 trifft die f\u00fcr Raumordnung zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.</P><P>(6) F\u00fcr die L\u00e4nder Berlin, Bremen und Hamburg gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese L\u00e4nder allein oder gemeinsam mit anderen L\u00e4ndern Rechtsgrundlagen f\u00fcr Raumordnungsverfahren, finden die Abs\u00e4tze 1 bis 5 Anwendung.</P><P>(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung \u00fcberpr\u00fcft werden.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 15 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820) <BR />\u00a7 15 Abs. 3 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245 iVm \u00a7 16 Abs. 1 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Niedersachsen - Abweichung durch \u00a7 12 Nieders\u00e4chsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 25.9.2017, GVBl. ND 2017, 352 mWv 29.11.2017 (vgl. BGBl. I 2017, 3853) <BR />\u00a7 15 Abs. 3 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Schleswig-Holstein - Abweichung durch \u00a7 15 Abs. 4 des Gesetzes \u00fcber die Landesplanung (LPlG SH) idF d. G v. 26.8.2018, GVOBl. Schl.-H 2018, 292 (vgl. BGBl. I 2020, 2453) <BR />\u00a7 15 Abs. 3 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Schleswig-Holstein - Abweichung durch \u00a7 17 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber die Landesplanung (LPlG SH) idF d. G v. 26.8.2018, GVOBl. Schl.-H 2018, 292 (vgl. BGBl. I 2020, 2453)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE001701360",
"name": "\u00a7 16",
"title": "Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000500360"
},
"body": "<P>(1) Bei der Pr\u00fcfung der Raumvertr\u00e4glichkeit raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner \u00f6ffentlicher Stellen nach \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 und 6 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Ma\u00dfnahmen gering sind oder wenn f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Raumvertr\u00e4glichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach \u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 betr\u00e4gt beim beschleunigten Raumordnungsverfahren grunds\u00e4tzlich drei Monate.</P><P>(2) Von der Durchf\u00fchrung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Ma\u00dfnahmen abgesehen werden, f\u00fcr die sichergestellt ist, dass ihre Raumvertr\u00e4glichkeit anderweitig gepr\u00fcft wird. Die Landesregierungen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung regeln, welche F\u00e4lle die Durchf\u00fchrung eines Raumordnungsverfahrens er\u00fcbrigen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 16 Abs. 1 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820) <BR />\u00a7 16 Abs. 1 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245 iVm \u00a7 15 Abs. 3 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Niedersachsen - Abweichung durch \u00a7 12 Nieders\u00e4chsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 25.9.2017, GVBl. ND 2017, 352 mWv 29.11.2017 (vgl. BGBl. I 2017, 3853)</P>"
},
{
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000300000",
"name": "Abschnitt 3",
"title": "Raumordnung im Bund",
"parent": null,
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE001803116",
"name": "\u00a7 17",
"title": "Raumordnungspl\u00e4ne f\u00fcr die deutsche ausschlie\u00dfliche Wirtschaftszone und f\u00fcr den Gesamtraum",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000300000"
},
"body": "<P>(1) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat stellt im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien f\u00fcr die deutsche ausschlie\u00dfliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der Raumordnungsplan soll unter Ber\u00fccksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Ber\u00fccksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.</LA></DD></DL>Das Bundesamt f\u00fcr Seeschifffahrt und Hydrographie f\u00fchrt mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat arbeitet mit den angrenzenden Staaten und L\u00e4ndern zusammen, um die Abstimmung und Koh\u00e4renz des Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der angrenzenden Staaten und L\u00e4nder sicherzustellen.</P><P>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien l\u00e4nder\u00fcbergreifende Raumordnungspl\u00e4ne f\u00fcr den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten f\u00fcr H\u00e4fen und Flugh\u00e4fen als Grundlage f\u00fcr ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Voraussetzung ist, dass dies f\u00fcr die r\u00e4umliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europ\u00e4ischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach \u00a7 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt f\u00fcr Bauwesen und Raumordnung f\u00fchrt mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Raumordnungspl\u00e4ne durch. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den L\u00e4ndern und den angrenzenden Staaten her.</P><P>(3) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien f\u00fcr die r\u00e4umliche Entwicklung des Bundesgebietes einzelne Grunds\u00e4tze der Raumordnung nach \u00a7 2 Absatz 2 durch Grunds\u00e4tze in einem Raumordnungsplan konkretisieren. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach \u00a7 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt f\u00fcr Bauwesen und Raumordnung f\u00fchrt mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den L\u00e4ndern und den angrenzenden Staaten her.</P><P>(4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungspl\u00e4nen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 kann der Tr\u00e4ger der Bundesraumordnung entsprechend \u00a7 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vertragliche Vereinbarungen treffen; Gegenstand dieser Vereinbarungen kann auch die \u00dcbernahme von Kosten sein, die dem Tr\u00e4ger der Bundesraumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungspl\u00e4nen entstehen.</P><P>(5) Auf den Raumordnungsplan nach Absatz 3 finden die \u00a7\u00a7 8 und 10 keine Anwendung. Der Raumordnungsplan nach Absatz 3 ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumordnungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hingewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen werden kann. Elektronische Informationstechnologien sollen erg\u00e4nzend genutzt werden; \u00a7 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE001902116",
"name": "\u00a7 18",
"title": "Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen des Bundes",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000300000"
},
"body": "<P>(1) Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach \u00a7 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach \u00a7 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verk\u00fcndungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Beh\u00f6rde nach \u00a7 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.</P><P>(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspl\u00e4ne nach \u00a7 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach \u00a7 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verk\u00fcndungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Beh\u00f6rde nach \u00a7 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE002203116",
"name": "\u00a7 19",
"title": "Zielabweichung bei Raumordnungspl\u00e4nen des Bundes",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000300000"
},
"body": "<P>Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungspl\u00e4nen des Bundes gilt \u00a7 6 Abs. 2 mit der Ma\u00dfgabe, dass \u00fcber den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungspl\u00e4nen nach \u00a7 17 Absatz 1 das Bundesamt f\u00fcr Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungspl\u00e4nen nach \u00a7 17 Absatz 2 das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat entscheidet. Wird \u00fcber den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren \u00fcber eine raumbedeutsame Planung oder Ma\u00dfnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat erforderlich.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE002303116",
"name": "\u00a7 20",
"title": "Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen bei Raumordnungspl\u00e4nen des Bundes",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000300000"
},
"body": "<P>F\u00fcr die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Ma\u00dfnahmen bei Raumordnungspl\u00e4nen des Bundes gilt \u00a7 12 Abs. 2 und 3 mit der Ma\u00dfgabe, dass f\u00fcr die Untersagung das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat zust\u00e4ndig ist.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE002403116",
"name": "\u00a7 21",
"title": "Erm\u00e4chtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000300000"
},
"body": "<P>(1) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Ma\u00dfnahmen zu bestimmen, f\u00fcr die ein Raumordnungsverfahren durchgef\u00fchrt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und \u00fcber\u00f6rtliche Bedeutung haben.</P><P>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die f\u00fcr die Festlegungen in Raumordnungspl\u00e4nen notwendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die f\u00fcr Festlegungen in Raumordnungspl\u00e4nen der L\u00e4nder notwendig sind.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE003501116",
"name": "\u00a7 22",
"title": "Zust\u00e4ndigkeiten des Bundesamtes f\u00fcr Bauwesen und Raumordnung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000300000"
},
"body": "<P>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Bauwesen und Raumordnung f\u00fchrt ein Informationssystem zur r\u00e4umlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat stellt den L\u00e4ndern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verf\u00fcgung.</P><P>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden Berichte, insbesondere \u00fcber <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die bei der r\u00e4umlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die im Rahmen der angestrebten r\u00e4umlichen Entwicklung durchgef\u00fchrten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die r\u00e4umliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Ma\u00dfnahmen des Bundes und der Europ\u00e4ischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Auswirkungen der europ\u00e4ischen Integration auf die r\u00e4umliche Entwicklung des Bundesgebietes.</LA></DD></DL>Die Berichte k\u00f6nnen sich auf fachliche und teilr\u00e4umliche Aspekte beschr\u00e4nken.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE002503116",
"name": "\u00a7 23",
"title": "Beirat f\u00fcr Raumentwicklung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000300000"
},
"body": "<P>(1) Der Beirat f\u00fcr Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat in Grundsatzfragen der r\u00e4umlichen Entwicklung zu beraten.</P><P>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat beruft im Benehmen mit den zust\u00e4ndigen Spitzenverb\u00e4nden in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bez\u00fcgen zur r\u00e4umlichen Entwicklung des Bundesgebietes.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000401360",
"name": "Abschnitt 4",
"title": "Erg\u00e4nzende Vorschriften und Schlussvorschriften",
"parent": null,
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE002703116",
"name": "\u00a7 24",
"title": "Zusammenarbeit von Bund und L\u00e4ndern",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000401360"
},
"body": "<P>(1) Grunds\u00e4tzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat und den f\u00fcr Raumordnung zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden in der Ministerkonferenz f\u00fcr Raumordnung gemeinsam beraten werden.</P><P>(2) Bund und L\u00e4nder k\u00f6nnen im Rahmen der Ministerkonferenz f\u00fcr Raumordnung Leitbilder f\u00fcr die r\u00e4umliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von \u00fcber die L\u00e4nder hinausgreifenden Zusammenh\u00e4ngen entwickeln.</P><P>(3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den L\u00e4ndern an einer Politik des r\u00e4umlichen Zusammenhalts in der Europ\u00e4ischen Union und im gr\u00f6\u00dferen europ\u00e4ischen Raum. Bund und L\u00e4nder wirken bei der grenz\u00fcberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.</P><P>(4) Bund und L\u00e4nder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Ausk\u00fcnfte zu erteilen, die zur Durchf\u00fchrung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 24 (fr\u00fcher \u00a7 26 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE003601116",
"name": "\u00a7 25",
"title": "Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen der Nachbarstaaten",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000401360"
},
"body": "<P>(1) Wird die Durchf\u00fchrung eines in einem Nachbarstaat vorgesehenen Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das angrenzende Plangebiet in der Bundesrepublik Deutschland haben, so ersucht diejenige deutsche Stelle, an deren Plangebiet der ausl\u00e4ndische Raumordnungsplan angrenzt und die f\u00fcr einen gleichartigen Raumordnungsplan in Deutschland zust\u00e4ndig w\u00e4re, die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Nachbarstaates um Unterlagen \u00fcber den Raumordnungsplan, insbesondere um eine Beschreibung des Planinhalts und um Angaben \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Auswirkungen des Plans.</P><P>(2) H\u00e4lt die deutsche Stelle nach Absatz 1 eine Beteiligung f\u00fcr erforderlich, so teilt sie dies der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Nachbarstaates mit und ersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben zum Raumordnungsplan. Sodann unterrichtet sie die in ihren Belangen ber\u00fchrten \u00f6ffentlichen Stellen und die \u00d6ffentlichkeit, gibt ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Unterlagen und weist, sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme f\u00fcr angezeigt h\u00e4lt, darauf hin, welcher Beh\u00f6rde des Nachbarstaates innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann. Die deutsche Stelle nach Absatz 1 gibt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Nachbarstaates zudem alle ihr vorliegenden Informationen, die f\u00fcr die Aufstellung des Raumordnungsplans bedeutsam sein k\u00f6nnen.</P><P>(3) Grenzt das Plangebiet eines ausl\u00e4ndischen Raumordnungsplans an die deutsche ausschlie\u00dfliche Wirtschaftszone an, so ist im Hinblick auf die dortigen Auswirkungen die f\u00fcr das Beteiligungsverfahren zust\u00e4ndige deutsche Stelle das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE002803360",
"name": "\u00a7 26",
"title": "(weggefallen)",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000401360"
},
"body": null,
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE002901360",
"name": "\u00a7 27",
"title": "Anwendungsvorschrift f\u00fcr die Raumordnung in den L\u00e4ndern",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000401360"
},
"body": "<P>(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungspl\u00e4nen nach \u00a7 13 sowie Raumordnungsverfahren nach \u00a7 15, die vor dem 29. November 2017 f\u00f6rmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. November 2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und L\u00e4ndern abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, k\u00f6nnen diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgef\u00fchrt werden.</P><P>(2) \u00a7 11 ist auch auf Raumordnungspl\u00e4ne der L\u00e4nder anzuwenden, die vor dem 29. November 2017 in Kraft getreten sind. Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unber\u00fchrt.</P><P>(3) Am 29. November 2017 geltendes Landesrecht, das \u00a7 2 Absatz 2, die \u00a7\u00a7 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes erg\u00e4nzt, sowie landesrechtliche Geb\u00fchrenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei \u00c4nderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unber\u00fchrt.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 27 (fr\u00fcher \u00a7 28 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE003101360",
"name": "Anlage 1",
"title": "(zu \u00a7 8 Abs. 1)",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000401360"
},
"body": "<P><noindex><kommentar typ=\"Fundstelle\">(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2996;<BR />bzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)</kommentar></noindex><BR />Der Umweltbericht nach \u00a7 8 Abs. 1 besteht aus <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">einer Einleitung mit folgenden Angaben: <DL Font=\"normal\" Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Darstellung der in den einschl\u00e4gigen Gesetzen und Pl\u00e4nen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die f\u00fcr den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung ber\u00fccksichtigt wurden;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltpr\u00fcfung nach \u00a7 8 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der <DL Font=\"normal\" Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Bestandsaufnahme der einschl\u00e4gigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschlie\u00dflich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschlie\u00dflich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europ\u00e4ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Prognose \u00fcber die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchf\u00fchrung der Planung und bei Nichtdurchf\u00fchrung der Planung,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">geplanten Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">in Betracht kommenden anderweitigen Planungsm\u00f6glichkeiten, wobei die Ziele und der r\u00e4umliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu ber\u00fccksichtigen sind;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">folgenden zus\u00e4tzlichen Angaben: <DL Font=\"normal\" Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltpr\u00fcfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische L\u00fccken oder fehlende Kenntnisse,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Beschreibung der geplanten Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchf\u00fchrung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">allgemein verst\u00e4ndliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>Anlage 1 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR298610008BJNE003204116",
"name": "Anlage 2",
"title": "(zu \u00a7 8 Abs. 2)",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR298610008BJNG000401360"
},
"body": "<P><noindex><kommentar typ=\"Fundstelle\">(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2997;<BR />bzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)</kommentar></noindex><BR />Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird: <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf</LA></DD><DT>1.1</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">das Ausma\u00df, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des \u00a7 35 Absatz 3 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung setzt;</LA></DD><DT>1.2</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">das Ausma\u00df, in dem der Raumordnungsplan andere Pl\u00e4ne und Programme beeinflusst;</LA></DD><DT>1.3</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Bedeutung des Raumordnungsplans f\u00fcr die Einbeziehung umweltbezogener, einschlie\u00dflich gesundheitsbezogener Erw\u00e4gungen, insbesondere im Hinblick auf die F\u00f6rderung der nachhaltigen Entwicklung;</LA></DD><DT>1.4</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die f\u00fcr den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschlie\u00dflich gesundheitsbezogener Probleme;</LA></DD><DT>1.5</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Bedeutung des Raumordnungsplans f\u00fcr die Durchf\u00fchrung nationaler und europ\u00e4ischer Umweltvorschriften.</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Merkmale der m\u00f6glichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf</LA></DD><DT>2.1</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Wahrscheinlichkeit, Dauer, H\u00e4ufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;</LA></DD><DT>2.2</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">den kumulativen und grenz\u00fcberschreitenden Charakter der Auswirkungen;</LA></DD><DT>2.3</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Risiken f\u00fcr die Umwelt, einschlie\u00dflich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unf\u00e4llen);</LA></DD><DT>2.4</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">den Umfang und die r\u00e4umliche Ausdehnung der Auswirkungen;</LA></DD><DT>2.5</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Bedeutung und die Sensibilit\u00e4t des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen nat\u00fcrlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensit\u00e4t der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Ber\u00fccksichtigung der \u00dcberschreitung von Umweltqualit\u00e4tsnormen und Grenzwerten;</LA></DD><DT>2.6</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">folgende Gebiete:</LA></DD><DT>2.6.1</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Natura 2000-Gebiete nach \u00a7 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,</LA></DD><DT>2.6.2</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Naturschutzgebiete gem\u00e4\u00df \u00a7 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,</LA></DD><DT>2.6.3</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Nationalparke gem\u00e4\u00df \u00a7 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,</LA></DD><DT>2.6.4</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Biosph\u00e4renreservate und Landschaftsschutzgebiete gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,</LA></DD><DT>2.6.5</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">gesetzlich gesch\u00fctzte Biotope gem\u00e4\u00df \u00a7 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,</LA></DD><DT>2.6.6</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Wasserschutzgebiete gem\u00e4\u00df \u00a7 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie \u00dcberschwemmungsgebiete gem\u00e4\u00df \u00a7 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,</LA></DD><DT>2.6.7</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualit\u00e4tsnormen bereits \u00fcberschritten sind,</LA></DD><DT>2.6.8</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Gebiete mit hoher Bev\u00f6lkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes,</LA></DD><DT>2.6.9</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkm\u00e4ler, Denkmalensembles, Bodendenkm\u00e4ler oder Gebiete, die von der durch die L\u00e4nder bestimmten Denkmalschutzbeh\u00f6rde als arch\u00e4ologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.</LA></DD></DL></P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>Anlage 2 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)</P>"
}
]
}
}