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Gesetzes</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 27</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der \u00dcberwachung beauftragten Personen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 28</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Beh\u00f6rdliches Genehmigungsverfahren f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 29</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Zust\u00e4ndigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbeh\u00f6rden, Jahresbericht</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 30</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Ausschuss f\u00fcr Mutterschutz</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 31</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Erlass von Rechtsverordnungen</entry></row></tbody></tgroup></table><P /><Ident Class=\"S1\">Abschnitt 6</Ident><Title Align=\"auto\" Class=\"S1\">Bu\u00dfgeldvorschriften, Strafvorschriften</Title><P /><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colwidth=\"9*\" /><colspec align=\"justify\" colname=\"col2\" colwidth=\"71*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 32</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Bu\u00dfgeldvorschriften</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 33</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Strafvorschriften</entry></row></tbody></tgroup></table><P /><Ident Class=\"S1\">Abschnitt 7</Ident><Title Align=\"auto\" Class=\"S1\">Schlussvorschriften</Title><P /><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colwidth=\"9*\" /><colspec align=\"justify\" colname=\"col2\" colwidth=\"71*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry 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"body": "<P>(1) Dieses Gesetz sch\u00fctzt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz w\u00e4hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz erm\u00f6glicht es der Frau, ihre Besch\u00e4ftigung oder sonstige T\u00e4tigkeit in dieser Zeit ohne Gef\u00e4hrdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen w\u00e4hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unber\u00fchrt.</P><P>(2) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr Frauen in einer Besch\u00e4ftigung im Sinne von \u00a7 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabh\u00e4ngig davon, ob ein solches Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch f\u00fcr <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von \u00a7 26 des Berufsbildungsgesetzes,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen besch\u00e4ftigt sind,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes t\u00e4tig sind, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die \u00a7\u00a7 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes t\u00e4tig sind,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angeh\u00f6rige einer \u00e4hnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages f\u00fcr diese t\u00e4tig werden, auch w\u00e4hrend der Zeit ihrer dortigen au\u00dferschulischen Ausbildung,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Frauen, die in Heimarbeit besch\u00e4ftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von \u00a7 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am St\u00fcck mitarbeiten, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die \u00a7\u00a7 10 und 14 auf sie nicht anzuwenden sind und \u00a7 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstst\u00e4ndigkeit als arbeitnehmer\u00e4hnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die \u00a7\u00a7 18, 19 Absatz 2 und \u00a7 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Sch\u00fclerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die \u00a7\u00a7 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.</LA></DD></DL></P><P>(3) Das Gesetz gilt nicht f\u00fcr Beamtinnen und Richterinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht f\u00fcr Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erf\u00fcllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung au\u00dferhalb des Gesch\u00e4ftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung t\u00e4tig.</P><P>(4) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE000300000",
"name": "\u00a7 2",
"title": "Begriffsbestimmungen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000100000"
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"body": "<P>(1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die nat\u00fcrliche oder juristische Person oder die rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft, die Personen nach \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 besch\u00e4ftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die nat\u00fcrliche oder juristische Person oder die rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft, die Frauen im Fall von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet oder f\u00fcr die Praktikantinnen im Fall von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 t\u00e4tig sind,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der Tr\u00e4ger der Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen im Fall von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der Tr\u00e4ger des Entwicklungsdienstes im Fall von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die geistliche Genossenschaft und \u00e4hnliche Gemeinschaft im Fall von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der Auftraggeber und der Zwischenmeister von Frauen im Fall von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die nat\u00fcrliche oder juristische Person oder die rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft, f\u00fcr die Frauen im Sinne von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 t\u00e4tig sind, und</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die nat\u00fcrliche oder juristische Person oder die rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverh\u00e4ltnis im Fall von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungsstelle).</LA></DD></DL></P><P>(2) Eine Besch\u00e4ftigung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften erfasst jede Form der Bet\u00e4tigung, die eine Frau im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsverh\u00e4ltnisses zu ihrem Arbeitgeber nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 2 aus\u00fcbt.</P><P>(3) Ein Besch\u00e4ftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Besch\u00e4ftigungsverbot nach den \u00a7\u00a7 3 bis 6, 10 Absatz 3, \u00a7 13 Absatz 1 Nummer 3 und \u00a7 16. F\u00fcr eine in Heimarbeit besch\u00e4ftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Besch\u00e4ftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den \u00a7\u00a7 3, 8, 13 Absatz 2 und \u00a7 16. F\u00fcr eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstst\u00e4ndigkeit als arbeitnehmer\u00e4hnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle des Besch\u00e4ftigungsverbots nach Satz 1 die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht; die Frau kann sich jedoch gegen\u00fcber der dem Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erkl\u00e4ren, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.</P><P>(4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem r\u00e4umlichen Verantwortungsbereich besch\u00e4ftigt, ohne dass gew\u00e4hrleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.</P><P>(5) Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das nach \u00a7 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des \u00a7 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Verordnung bestimmt wird. F\u00fcr Frauen im Sinne von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Verg\u00fctung.</P>",
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{
"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000200000",
"name": "Abschnitt 2",
"title": "Gesundheitsschutz",
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{
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"id": "BJNR122810017BJNG000300000",
"name": "Unterabschnitt 1",
"title": "Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE000400000",
"name": "\u00a7 3",
"title": "Schutzfristen vor und nach der Entbindung",
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"id": "BJNR122810017BJNG000300000"
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"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht besch\u00e4ftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdr\u00fccklich bereit erkl\u00e4rt. Sie kann die Erkl\u00e4rung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen. F\u00fcr die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung ma\u00dfgeblich, wie er sich aus dem \u00e4rztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verk\u00fcrzt oder verl\u00e4ngert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.</P><P>(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht besch\u00e4ftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verl\u00e4ngert sich auf zw\u00f6lf Wochen <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>bei Fr\u00fchgeburten,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>bei Mehrlingsgeburten und,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch \u00e4rztlich festgestellt wird.</LA></DD></DL>Bei vorzeitiger Entbindung verl\u00e4ngert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verk\u00fcrzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verl\u00e4ngert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.</P><P>(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung t\u00e4tig werden lassen, wenn die Frau dies ausdr\u00fccklich gegen\u00fcber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erkl\u00e4rung jederzeit mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen.</P><P>(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung besch\u00e4ftigen, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Frau dies ausdr\u00fccklich verlangt und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>nach \u00e4rztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.</LA></DD></DL>Sie kann ihre Erkl\u00e4rung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE000500000",
"name": "\u00a7 4",
"title": "Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit",
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"id": "BJNR122810017BJNG000300000"
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"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder \u00e4lter ist, nicht mit einer Arbeit besch\u00e4ftigen, die die Frau \u00fcber achteinhalb Stunden t\u00e4glich oder \u00fcber 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit besch\u00e4ftigen, die die Frau \u00fcber acht Stunden t\u00e4glich oder \u00fcber 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang besch\u00e4ftigen, der die vertraglich vereinbarte w\u00f6chentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats \u00fcbersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.</P><P>(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der t\u00e4glichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gew\u00e4hren.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE000600000",
"name": "\u00a7 5",
"title": "Verbot der Nachtarbeit",
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"id": "BJNR122810017BJNG000300000"
},
"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr besch\u00e4ftigen. Er darf sie bis 22 Uhr besch\u00e4ftigen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 28 erf\u00fcllt sind.</P><P>(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung t\u00e4tig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sich die Frau dazu ausdr\u00fccklich bereit erkl\u00e4rt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>insbesondere eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.</LA></DD></DL>Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erkl\u00e4rung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE000700000",
"name": "\u00a7 6",
"title": "Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000300000"
},
"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen besch\u00e4ftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann besch\u00e4ftigen, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sich die Frau dazu ausdr\u00fccklich bereit erkl\u00e4rt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach \u00a7 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gew\u00e4hrt wird und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>insbesondere eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.</LA></DD></DL>Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erkl\u00e4rung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen.</P><P>(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung t\u00e4tig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sich die Frau dazu ausdr\u00fccklich bereit erkl\u00e4rt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gew\u00e4hrt wird und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>insbesondere eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.</LA></DD></DL>Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erkl\u00e4rung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE000800000",
"name": "\u00a7 7",
"title": "Freistellung f\u00fcr Untersuchungen und zum Stillen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000300000"
},
"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber hat eine Frau f\u00fcr die Zeit freizustellen, die zur Durchf\u00fchrung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.</P><P>(2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen w\u00e4hrend der ersten zw\u00f6lf Monate nach der Entbindung f\u00fcr die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal t\u00e4glich f\u00fcr eine halbe Stunde oder einmal t\u00e4glich f\u00fcr eine Stunde. Bei einer zusammenh\u00e4ngenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der N\u00e4he der Arbeitsst\u00e4tte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gew\u00e4hrt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenh\u00e4ngend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE000900000",
"name": "\u00a7 8",
"title": "Beschr\u00e4nkung von Heimarbeit",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000300000"
},
"body": "<P>(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit besch\u00e4ftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags w\u00e4hrend einer achtst\u00fcndigen Tagesarbeitszeit ausgef\u00fchrt werden kann.</P><P>(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit besch\u00e4ftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags w\u00e4hrend einer siebenst\u00fcndigen Tagesarbeitszeit ausgef\u00fchrt werden kann.</P>",
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{
"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000400000",
"name": "Unterabschnitt 2",
"title": "Betrieblicher Gesundheitsschutz",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000200000"
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"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001000000",
"name": "\u00a7 9",
"title": "Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gef\u00e4hrdung",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000400000"
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"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung nach \u00a7 10 erforderlichen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Ma\u00dfnahmen auf ihre Wirksamkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und erforderlichenfalls den sich \u00e4ndernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch w\u00e4hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortf\u00fchrung ihrer T\u00e4tigkeiten zu erm\u00f6glichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.</P><P>(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gef\u00e4hrdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes m\u00f6glichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung ausgeschlossen wird. Eine Gef\u00e4hrdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des m\u00f6glichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einh\u00e4lt, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu f\u00fchren, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeintr\u00e4chtigt wird.</P><P>(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre T\u00e4tigkeit am Arbeitsplatz, soweit es f\u00fcr sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat dar\u00fcber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau w\u00e4hrend der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.</P><P>(4) Alle Ma\u00dfnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 10 m\u00fcssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Ma\u00dfnahmen die vom Ausschuss f\u00fcr Mutterschutz ermittelten und nach \u00a7 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt ver\u00f6ffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu ber\u00fccksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erf\u00fcllt sind.</P><P>(5) Der Arbeitgeber kann zuverl\u00e4ssige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.</P><P>(6) Kosten f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm besch\u00e4ftigt sind. Die Kosten f\u00fcr Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, tr\u00e4gt der Arbeitgeber.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 9 Abs. 1 bis 5: Zur Anwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 +++)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001100000",
"name": "\u00a7 10",
"title": "Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzma\u00dfnahmen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000400000"
},
"body": "<P>(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Gef\u00e4hrdungen nach Art, Ausma\u00df und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>unter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gef\u00e4hrdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob f\u00fcr eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>keine Schutzma\u00dfnahmen erforderlich sein werden,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>eine Fortf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht m\u00f6glich sein wird.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer T\u00e4tigkeit ausreichend.</P><P>(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverz\u00fcglich die nach Ma\u00dfgabe der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzma\u00dfnahmen festzulegen. Zus\u00e4tzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespr\u00e4ch \u00fcber weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.</P><P>(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen, f\u00fcr die er die erforderlichen Schutzma\u00dfnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 10: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 +++)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001200000",
"name": "\u00a7 11",
"title": "Unzul\u00e4ssige T\u00e4tigkeiten und Arbeitsbedingungen f\u00fcr schwangere Frauen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000400000"
},
"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Ma\u00df Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt. Eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur \u00c4nderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie f\u00fcr Wirkungen auf oder \u00fcber die Laktation,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen K\u00f6rper aufgenommen werden, oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben m\u00f6glicherweise zu einer Fruchtsch\u00e4digung f\u00fchren k\u00f6nnen.</LA></DD></DL>Eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>wenn <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>f\u00fcr den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtsch\u00e4digung als sicher bewertet wird, oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu \u00fcberwinden, oder aus anderen Gr\u00fcnden ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtsch\u00e4digung eintritt, und</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie f\u00fcr Wirkungen auf oder \u00fcber die Laktation zu bewerten ist.</LA></DD></DL>Die vom Ausschuss f\u00fcr Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.</P><P>(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Ma\u00df mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt. Eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>mit R\u00f6telnvirus oder mit Toxoplasma.</LA></DD></DL>Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Ma\u00dfnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellen. Eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau \u00fcber einen ausreichenden Immunschutz verf\u00fcgt.</P><P>(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Ma\u00df ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu ber\u00fccksichtigen: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Ersch\u00fctterungen, Vibrationen und L\u00e4rm sowie</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Hitze, K\u00e4lte und N\u00e4sse.</LA></DD></DL></P><P>(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Ma\u00df ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>in R\u00e4umen mit einem \u00dcberdruck im Sinne von \u00a7 2 der Druckluftverordnung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>in R\u00e4umen mit sauerstoffreduzierter Atmosph\u00e4re oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>im Bergbau unter Tage.</LA></DD></DL></P><P>(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie k\u00f6rperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Ma\u00df ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen, bei denen <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sie ohne mechanische Hilfsmittel regelm\u00e4\u00dfig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder bef\u00f6rdern muss,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder bef\u00f6rdern muss und dabei ihre k\u00f6rperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sie nach Ablauf des f\u00fcnften Monats der Schwangerschaft \u00fcberwiegend bewegungsarm st\u00e4ndig stehen muss und wenn diese T\u00e4tigkeit t\u00e4glich vier Stunden \u00fcberschreitet,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sie sich h\u00e4ufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich geb\u00fcckt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sie auf Bef\u00f6rderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Unf\u00e4lle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder St\u00fcrzen, oder T\u00e4tlichkeiten zu bef\u00fcrchten sind, die f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellen,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sie eine Schutzausr\u00fcstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>eine Erh\u00f6hung des Drucks im Bauchraum zu bef\u00fcrchten ist, insbesondere bei T\u00e4tigkeiten mit besonderer Fu\u00dfbeanspruchung.</LA></DD></DL></P><P>(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht aus\u00fcben lassen: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein h\u00f6heres Entgelt erzielt werden kann,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Flie\u00dfarbeit oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo f\u00fcr die schwangere Frau oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt.</LA></DD></DL></P>",
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"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001300000",
"name": "\u00a7 12",
"title": "Unzul\u00e4ssige T\u00e4tigkeiten und Arbeitsbedingungen f\u00fcr stillende Frauen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000400000"
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"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Ma\u00df Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt. Eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie f\u00fcr Wirkungen auf oder \u00fcber die Laktation zu bewerten sind oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen K\u00f6rper aufgenommen werden.</LA></DD></DL></P><P>(2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Ma\u00df mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt. Eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Ma\u00dfnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellen. Eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau \u00fcber einen ausreichenden Immunschutz verf\u00fcgt.</P><P>(3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Ma\u00df ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu ber\u00fccksichtigen.</P><P>(4) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Ma\u00df ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies f\u00fcr sie oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben lassen <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>in R\u00e4umen mit einem \u00dcberdruck im Sinne von \u00a7 2 der Druckluftverordnung oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>im Bergbau unter Tage.</LA></DD></DL></P><P>(5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht aus\u00fcben lassen: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein h\u00f6heres Entgelt erzielt werden kann,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Flie\u00dfarbeit oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo f\u00fcr die stillende Frau oder f\u00fcr ihr Kind eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung darstellt.</LA></DD></DL></P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001400000",
"name": "\u00a7 13",
"title": "Rangfolge der Schutzma\u00dfnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Besch\u00e4ftigungsverbot",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000400000"
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"body": "<P>(1) Werden unverantwortbare Gef\u00e4hrdungen im Sinne von \u00a7 9, \u00a7 11 oder \u00a7 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzma\u00dfnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen f\u00fcr die schwangere oder stillende Frau durch Schutzma\u00dfnahmen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 9 Absatz 2 umzugestalten.</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschlie\u00dfen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzma\u00dfnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschlie\u00dfen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter besch\u00e4ftigen.</LA></DD></DL></P><P>(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gef\u00e4hrdungen nicht durch Schutzma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden k\u00f6nnen.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001500000",
"name": "\u00a7 14",
"title": "Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber",
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"id": "BJNR122810017BJNG000400000"
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"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das Ergebnis der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung nach \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Festlegung der erforderlichen Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 2 und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das Angebot eines Gespr\u00e4chs mit der Frau \u00fcber weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach \u00a7 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gespr\u00e4chs.</LA></DD></DL>Wenn die Beurteilung nach \u00a7 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gef\u00e4hrdung im Sinne von \u00a7 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer f\u00fcr den Arbeitsplatz der Frau oder f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.</P><P>(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm besch\u00e4ftigt sind, \u00fcber das Ergebnis der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung nach \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und \u00fcber den Bedarf an Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.</P><P>(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau \u00fcber die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung nach \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und \u00fcber die damit verbundenen f\u00fcr sie erforderlichen Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 13 zu informieren.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 14: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 +++)</P>"
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001600000",
"name": "\u00a7 15",
"title": "Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000400000"
},
"body": "<P>(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie wei\u00df, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so fr\u00fch wie m\u00f6glich mitteilen, dass sie stillt.</P><P>(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis \u00fcber ihre Schwangerschaft ein \u00e4rztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis \u00fcber die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000500000",
"name": "Unterabschnitt 3",
"title": "\u00c4rztlicher Gesundheitsschutz",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000200000"
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001700000",
"name": "\u00a7 16",
"title": "\u00c4rztliches Besch\u00e4ftigungsverbot",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000500000"
},
"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht besch\u00e4ftigen, soweit nach einem \u00e4rztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Besch\u00e4ftigung gef\u00e4hrdet ist.</P><P>(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem \u00e4rztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsf\u00e4hig ist, nicht mit Arbeiten besch\u00e4ftigen, die ihre Leistungsf\u00e4higkeit \u00fcbersteigen.</P>",
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{
"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000600000",
"name": "Abschnitt 3",
"title": "K\u00fcndigungsschutz",
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"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001800000",
"name": "\u00a7 17",
"title": "K\u00fcndigungsverbot",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000600000"
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"body": "<P>(1) Die K\u00fcndigung gegen\u00fcber einer Frau ist unzul\u00e4ssig <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>w\u00e4hrend ihrer Schwangerschaft,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zw\u00f6lften Schwangerschaftswoche und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,</LA></DD></DL>wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zw\u00f6lften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der K\u00fcndigung mitgeteilt wird. Das \u00dcberschreiten dieser Frist ist unsch\u00e4dlich, wenn die \u00dcberschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverz\u00fcglich nachgeholt wird. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr Vorbereitungsma\u00dfnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine K\u00fcndigung der Frau trifft.</P><P>(2) Die f\u00fcr den Arbeitsschutz zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen F\u00e4llen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zw\u00f6lften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die K\u00fcndigung f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4ren. Die K\u00fcndigung bedarf der Schriftform und muss den K\u00fcndigungsgrund angeben.</P><P>(3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit besch\u00e4ftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschlie\u00dfen; die \u00a7\u00a7 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und \u00a7 16 bleiben unber\u00fchrt. Absatz 1 gilt auch f\u00fcr eine Frau, die der in Heimarbeit besch\u00e4ftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf \u00a7 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt f\u00fcr eine in Heimarbeit besch\u00e4ftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.</P>",
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{
"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000700000",
"name": "Abschnitt 4",
"title": "Leistungen",
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"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE001900000",
"name": "\u00a7 18",
"title": "Mutterschutzlohn",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000700000"
},
"body": "<P>Eine Frau, die wegen eines Besch\u00e4ftigungsverbots au\u00dferhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht besch\u00e4ftigt werden darf, erh\u00e4lt von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Besch\u00e4ftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Besch\u00e4ftigung zu berechnen.</P>",
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"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 18: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 7 u. 8 +++)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002001126",
"name": "\u00a7 19",
"title": "Mutterschaftsgeld",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000700000"
},
"body": "<P>(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erh\u00e4lt f\u00fcr die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie f\u00fcr den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte.</P><P>(2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erh\u00e4lt f\u00fcr die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie f\u00fcr den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch \u00fcber das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt h\u00f6chstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt f\u00fcr Soziale Sicherung gezahlt. Endet das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 17 Absatz 2 durch eine K\u00fcndigung, erh\u00e4lt die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der S\u00e4tze 1 und 2 f\u00fcr die Zeit nach dem Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 19: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 8 +++) <BR />(+++ \u00a7 19 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 +++)</P>"
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002100000",
"name": "\u00a7 20",
"title": "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000700000"
},
"body": "<P>(1) Eine Frau erh\u00e4lt w\u00e4hrend ihres bestehenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie f\u00fcr den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abz\u00fcge verminderten durchschnittlichen kalendert\u00e4glichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Einer Frau, deren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses an gezahlt.</P><P>(2) Ist eine Frau f\u00fcr mehrere Arbeitgeber t\u00e4tig, sind f\u00fcr die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendert\u00e4glichen Arbeitsentgelte aus diesen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verh\u00e4ltnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendert\u00e4glichen Arbeitsentgelte.</P><P>(3) Endet das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 17 Absatz 2 durch eine K\u00fcndigung, erh\u00e4lt die Frau f\u00fcr die Zeit nach dem Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der f\u00fcr die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zust\u00e4ndigen Stelle. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von \u00a7 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 20: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 7 u. 8 +++)</P>"
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002200000",
"name": "\u00a7 21",
"title": "Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000700000"
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"body": "<P>(1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes f\u00fcr die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts f\u00fcr die Leistungen nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 bleiben Zeiten unber\u00fccksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. War das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis k\u00fcrzer als drei Monate, ist der Berechnung der tats\u00e4chliche Zeitraum des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses zugrunde zu legen.</P><P>(2) F\u00fcr die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts f\u00fcr die Leistungen nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 bleiben unber\u00fccksichtigt: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von \u00a7 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>K\u00fcrzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausf\u00e4llen oder unverschuldetem Arbeitsvers\u00e4umnis eintreten, und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbesch\u00e4ftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit w\u00e4hrend der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Ber\u00fccksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, h\u00f6her ist.</LA></DD></DL></P><P>(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Abs\u00e4tzen 1 und 2 nicht m\u00f6glich, ist das durchschnittliche kalendert\u00e4gliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar besch\u00e4ftigten Person zugrunde zu legen.</P><P>(4) Bei einer dauerhaften \u00c4nderung der Arbeitsentgelth\u00f6he ist die ge\u00e4nderte Arbeitsentgelth\u00f6he bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts f\u00fcr die Leistungen nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>f\u00fcr den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die \u00c4nderung w\u00e4hrend des Berechnungszeitraums wirksam wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ab Wirksamkeit der \u00c4nderung der Arbeitsentgelth\u00f6he, wenn die \u00c4nderung der Arbeitsentgelth\u00f6he nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.</LA></DD></DL></P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 21: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 u. 8 +++)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002300000",
"name": "\u00a7 22",
"title": "Leistungen w\u00e4hrend der Elternzeit",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000700000"
},
"body": "<P>W\u00e4hrend der Elternzeit sind Anspr\u00fcche auf Leistungen nach den \u00a7\u00a7 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverh\u00e4ltnis ausgeschlossen. \u00dcbt die Frau w\u00e4hrend der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist f\u00fcr die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 22: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 u. 8 +++)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002400000",
"name": "\u00a7 23",
"title": "Entgelt bei Freistellung f\u00fcr Untersuchungen und zum Stillen",
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"id": "BJNR122810017BJNG000700000"
},
"body": "<P>(1) Durch die Gew\u00e4hrung der Freistellung nach \u00a7 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.</P><P>(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer in Heimarbeit besch\u00e4ftigten Frau und der ihr Gleichgestellten f\u00fcr die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das nach der H\u00f6he des durchschnittlichen Stundenentgelts f\u00fcr jeden Werktag zu berechnen ist. Ist eine Frau f\u00fcr mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister t\u00e4tig, haben diese das Entgelt f\u00fcr die Stillzeit zu gleichen Teilen zu zahlen. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes \u00fcber den Entgeltschutz Anwendung.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 23: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 +++)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002500000",
"name": "\u00a7 24",
"title": "Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Besch\u00e4ftigungsverboten",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000700000"
},
"body": "<P>F\u00fcr die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Besch\u00e4ftigungsverbots als Besch\u00e4ftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Besch\u00e4ftigungsverbots nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erhalten, kann sie nach dem Ende des Besch\u00e4ftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im n\u00e4chsten Urlaubsjahr beanspruchen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 24: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 +++)</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002600000",
"name": "\u00a7 25",
"title": "Besch\u00e4ftigung nach dem Ende des Besch\u00e4ftigungsverbots",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000700000"
},
"body": "<P>Mit dem Ende eines Besch\u00e4ftigungsverbots im Sinne von \u00a7 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen besch\u00e4ftigt zu werden.</P>",
"footnotes": null,
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},
{
"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000800000",
"name": "Abschnitt 5",
"title": "Durchf\u00fchrung des Gesetzes",
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"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002700000",
"name": "\u00a7 26",
"title": "Aushang des Gesetzes",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000800000"
},
"body": "<P>(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelm\u00e4\u00dfig mehr als drei Frauen besch\u00e4ftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuh\u00e4ngen. Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz f\u00fcr die Personen, die bei ihm besch\u00e4ftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zug\u00e4nglich gemacht hat.</P><P>(2) F\u00fcr eine in Heimarbeit besch\u00e4ftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den R\u00e4umen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aush\u00e4ngen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002800000",
"name": "\u00a7 27",
"title": "Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der \u00dcberwachung beauftragten Personen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000800000"
},
"body": "<P>(1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich zu benachrichtigen, <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>dass sie schwanger ist oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbeh\u00f6rde bereits \u00fcber die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu besch\u00e4ftigen <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>bis 22 Uhr nach den Vorgaben des \u00a7 5 Absatz 2 Satz 2 und 3,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des \u00a7 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>mit getakteter Arbeit im Sinne von \u00a7 11 Absatz 6 Nummer 3 oder \u00a7 12 Absatz 5 Nummer 3.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.</P><P>(2) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erf\u00fcllung der Aufgaben dieser Beh\u00f6rde erforderlich sind. Er hat die Angaben wahrheitsgem\u00e4\u00df, vollst\u00e4ndig und rechtzeitig zu machen.</P><P>(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm besch\u00e4ftigt sind,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Art und der zeitliche Umfang ihrer Besch\u00e4ftigung,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 10 und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.</LA></DD></DL></P><P>(4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in \u00a7 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen w\u00fcrde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.</P><P>(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.</P><P>(6) Die mit der \u00dcberwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbeh\u00f6rde d\u00fcrfen die ihnen bei ihrer \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit zur Kenntnis gelangten Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten F\u00e4llen oder zur Verfolgung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen oder zur Erf\u00fcllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden offenbaren. Soweit es sich bei Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen \u00fcber die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE002900000",
"name": "\u00a7 28",
"title": "Beh\u00f6rdliches Genehmigungsverfahren f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000800000"
},
"body": "<P>(1) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann abweichend von \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr besch\u00e4ftigt wird, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sich die Frau dazu ausdr\u00fccklich bereit erkl\u00e4rt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>nach \u00e4rztlichem Zeugnis nichts gegen die Besch\u00e4ftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>insbesondere eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.</LA></DD></DL>Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 14 Absatz 1 beizuf\u00fcgen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erkl\u00e4rung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen.</P><P>(2) Solange die Aufsichtsbeh\u00f6rde den Antrag nicht ablehnt oder die Besch\u00e4ftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorl\u00e4ufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besch\u00e4ftigen. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverz\u00fcglich eine Mitteilung zu machen, wenn die f\u00fcr den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollst\u00e4ndig sind. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann die Besch\u00e4ftigung vorl\u00e4ufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.</P><P>(3) Lehnt die Aufsichtsbeh\u00f6rde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollst\u00e4ndigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmigungsfiktion (\u00a7 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu bescheinigen.</P><P>(4) Im \u00dcbrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE003000000",
"name": "\u00a7 29",
"title": "Zust\u00e4ndigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbeh\u00f6rden, Jahresbericht",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000800000"
},
"body": "<P>(1) Die Aufsicht \u00fcber die Ausf\u00fchrung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden (Aufsichtsbeh\u00f6rden).</P><P>(2) Die Aufsichtsbeh\u00f6rden haben dieselben Befugnisse wie die nach \u00a7 22 Absatz 2 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes mit der \u00dcberwachung beauftragten Personen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.</P><P>(3) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann in Einzelf\u00e4llen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erf\u00fcllung derjenigen Pflichten zu treffen hat, die sich aus Abschnitt 2 dieses Gesetzes und aus den aufgrund des \u00a7 31 Nummer 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Insbesondere kann die Aufsichtsbeh\u00f6rde: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>in besonders begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sich die Frau dazu ausdr\u00fccklich bereit erkl\u00e4rt,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>nach \u00e4rztlichem Zeugnis nichts gegen die Besch\u00e4ftigung spricht und</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>in den F\u00e4llen des \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>nach \u00a7 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr besch\u00e4ftigt oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach \u00a7 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen besch\u00e4ftigt,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach \u00a7 7 Absatz 2 und zur Bereithaltung von R\u00e4umlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anordnen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Einzelheiten zur zul\u00e4ssigen Arbeitsmenge nach \u00a7 8 anordnen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 9 Absatz 1 bis 3 und nach \u00a7 13 anordnen,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 10 anordnen,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>bestimmte T\u00e4tigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach \u00a7 11 oder nach \u00a7 12 verbieten,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Ausnahmen von den Vorschriften des \u00a7 11 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und des \u00a7 12 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die schwangere oder stillende Frau oder f\u00fcr ihr Kind darstellen, und</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach \u00a7 14 anordnen.</LA></DD></DL>Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erkl\u00e4rung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen.</P><P>(4) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde ber\u00e4t den Arbeitgeber bei der Erf\u00fcllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz sowie die bei ihm besch\u00e4ftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht f\u00fcr die Rechte und Pflichten nach den \u00a7\u00a7 18 bis 22.</P><P>(5) F\u00fcr Betriebe und Verwaltungen im Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle in eigener Zust\u00e4ndigkeit durchgef\u00fchrt.</P><P>(6) Die zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden haben \u00fcber die \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit der ihnen unterstellten Beh\u00f6rden einen Jahresbericht zu ver\u00f6ffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erf\u00fcllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen \u00dcbereinkommen oder Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union, soweit sie den Mutterschutz betreffen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE003100000",
"name": "\u00a7 30",
"title": "Ausschuss f\u00fcr Mutterschutz",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000800000"
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"body": "<P>(1) Beim Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Ausschuss f\u00fcr Mutterschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der \u00f6ffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbeh\u00f6rden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Dem Ausschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angeh\u00f6ren. F\u00fcr jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.<NB>Die Mitgliedschaft</NB> im Ausschuss f\u00fcr Mutterschutz ist ehrenamtlich.</P><P>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit und dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung die Mitglieder des Ausschusses f\u00fcr Mutterschutz und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung und w\u00e4hlt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Gesch\u00e4ftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bed\u00fcrfen der Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Zustimmung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit.</P><P>(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses f\u00fcr Mutterschutz geh\u00f6rt es, <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Art, Ausma\u00df und Dauer der m\u00f6glichen unverantwortbaren Gef\u00e4hrdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begr\u00fcnden,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen Fragen zu beraten.</LA></DD></DL>Der Ausschuss arbeitet eng mit den Aussch\u00fcssen nach \u00a7 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes zusammen.</P><P>(4) Nach Pr\u00fcfung durch das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend, durch das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales, durch das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit und durch das Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung kann das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit den anderen in diesem Absatz genannten Bundesministerien die vom Ausschuss f\u00fcr Mutterschutz nach Absatz 3 aufgestellten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt ver\u00f6ffentlichen.</P><P>(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zu den Sitzungen des Ausschusses f\u00fcr Mutterschutz Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu erteilen.</P><P>(6) Die Gesch\u00e4fte des Ausschusses f\u00fcr Mutterschutz werden vom Bundesamt f\u00fcr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gef\u00fchrt.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE003200000",
"name": "\u00a7 31",
"title": "Erlass von Rechtsverordnungen",
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"id": "BJNR122810017BJNG000800000"
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"body": "<P>Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>n\u00e4here Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gef\u00e4hrdung nach \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 und 3,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>n\u00e4here Bestimmungen zur Durchf\u00fchrung der erforderlichen Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 9 Absatz 1 und 2 und nach \u00a7 13,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>n\u00e4here Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 10,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Festlegungen von unzul\u00e4ssigen T\u00e4tigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von \u00a7 11 oder \u00a7 12 oder von anderen nach diesem Gesetz unzul\u00e4ssigen T\u00e4tigkeiten und Arbeitsbedingungen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>n\u00e4here Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach \u00a7 14,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>n\u00e4here Bestimmungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der \u00a7\u00a7 18 bis 22 und</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>n\u00e4here Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der \u00dcbermittlung sowie die Empf\u00e4nger der vom Arbeitgeber nach \u00a7 27 zu meldenden Informationen.</LA></DD></DL></P>",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000900000",
"name": "Abschnitt 6",
"title": "Bu\u00dfgeldvorschriften, Strafvorschriften",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE003301000",
"name": "\u00a7 32",
"title": "Bu\u00dfgeldvorschriften",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000900000"
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"body": "<P>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, entgegen \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen \u00a7 3 Absatz 3 Satz 1, \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1, \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1, \u00a7 13 Absatz 1 Nummer 3 oder \u00a7 16 eine Frau besch\u00e4ftigt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gew\u00e4hrt,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 oder \u00a7 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau t\u00e4tig werden l\u00e4sst,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 8 oder \u00a7 13 Absatz 2 Heimarbeit ausgibt,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach \u00a7 31 Nummer 3, eine Gef\u00e4hrdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchf\u00fchrt,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach \u00a7 31 Nummer 3, eine Schutzma\u00dfnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als die dort bezeichnete T\u00e4tigkeit aus\u00fcben l\u00e4sst,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach \u00a7 31 Nummer 5 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstellt,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 14 Absatz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach \u00a7 31 Nummer 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig gibt,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichtsbeh\u00f6rde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt,</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht,</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig einsendet,</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>entgegen \u00a7 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 29 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder</LA></DD><DT>17.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>einer Rechtsverordnung nach \u00a7 31 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu drei\u00dfigtausend Euro, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE003400000",
"name": "\u00a7 33",
"title": "Strafvorschriften",
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"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG000900000"
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"body": "<P>Wer eine in \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vors\u00e4tzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gef\u00e4hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</P>",
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{
"type": "heading",
"id": "BJNR122810017BJNG001000000",
"name": "Abschnitt 7",
"title": "Schlussvorschriften",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR122810017BJNE003500000",
"name": "\u00a7 34",
"title": "Evaluationsbericht",
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"id": "BJNR122810017BJNG001000000"
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"body": "<P>Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht \u00fcber die Auswirkungen des Gesetzes vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung in der betrieblichen und beh\u00f6rdlichen Praxis, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses f\u00fcr Mutterschutz sein. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.</P>",
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