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"body": "<P><noindex>Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:<DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen f\u00fcr die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber Mindestnormen f\u00fcr die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Fl\u00fcchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben\u00f6tigen, und \u00fcber den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 \u00fcber Mindestnormen f\u00fcr Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).</LA></DD></DL></noindex></P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P><BR /> <pre xml:space=\"preserve\">(+++ Textnachweis ab: 1.7.1992 +++)<BR />(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: <BR />Umsetzung der<BR /> EGRL 9/2003 (CELEX Nr: 303L0009)<BR /> EGRL 83/2004 (CELEX Nr: 304L0083)<BR /> EGRL 85/2005 (CELEX Nr: 305L0085) vgl. Bek. v. 2.9.2008I 1798 +++)<BR /><BR /></pre>Das G wurde als Artikel 1 G 26-7/1 v. 26.6.1992 I 1126 (AsylVfGNG) vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und ist gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.7.1992 in Kraft getreten.</P>"
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colname=\"col1\">\u00a7 \u00a02</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Rechtsstellung Asylberechtigter</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Unterabschnitt 2<BR /> Internationaler Schutz</Ident><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colwidth=\"1.5*\" /><colspec colname=\"col2\" colwidth=\"10*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a03</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a03a</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Verfolgungshandlungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a03b</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Verfolgungsgr\u00fcnde</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a03c</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a03d</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Akteure, die Schutz bieten k\u00f6nnen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a03e</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Interner Schutz</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a04</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Subsidi\u00e4rer Schutz</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Abschnitt 3</Ident><Title Align=\"auto\">Allgemeine Bestimmungen</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colwidth=\"1.5*\" /><colspec colname=\"col2\" colwidth=\"10*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a05</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Bundesamt</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a06</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a07</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Erhebung personenbezogener Daten</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a08</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">\u00dcbermittlung personenbezogener Daten</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 \u00a09</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Hoher Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 10</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Zustellungsvorschriften</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 11</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Ausschluss des Widerspruchs</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 11a</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Vor\u00fcbergehende Aussetzung von Entscheidungen</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Abschnitt 4</Ident><Title Align=\"auto\">Asylverfahren</Title><Title Align=\"auto\">Unterabschnitt 1<BR /> Allgemeine Verfahrensvorschriften</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 12</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Handlungsf\u00e4higkeit</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 12a</entry><entry VJ=\"1\">Asylverfahrensberatung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 13</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Asylantrag</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 14</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Antragstellung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 14a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Familieneinheit</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 15</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Allgemeine Mitwirkungspflichten</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 15a</entry><entry VJ=\"1\">Auswertung von Datentr\u00e4gern</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\"><I>\u00a7 16</I></entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\"><I>Sicherung, Feststellung und \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t</I></entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 17</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Sprachmittler</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Unterabschnitt 2</Ident><Title Align=\"auto\">Einleitung des Asylverfahrens</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 18</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Aufgaben der Grenzbeh\u00f6rde</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 18a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 19</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Aufgaben der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und der Polizei</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 20</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 21</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 22</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Meldepflicht</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 22a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00dcbernahme zur Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Unterabschnitt 3</Ident><Title Align=\"auto\">Verfahren beim Bundesamt</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 23</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Antragstellung bei der Au\u00dfenstelle</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 24</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Pflichten des Bundesamtes</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 25</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Anh\u00f6rung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 26</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Familienasyl und internationaler Schutz f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 26a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Sichere Drittstaaten</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 27</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 27a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 28</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Nachfluchttatbest\u00e4nde</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 29</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Unzul\u00e4ssige Antr\u00e4ge</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 29a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungserm\u00e4chtigung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 30</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Offensichtlich unbegr\u00fcndete Asylantr\u00e4ge</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 30a</entry><entry VJ=\"1\">Beschleunigte Verfahren</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 31</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber Asylantr\u00e4ge</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 32</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Entscheidung bei Antragsr\u00fccknahme oder Verzicht</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 32a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Ruhen des Verfahrens</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 33</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Nichtbetreiben des Verfahrens</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Unterabschnitt 4</Ident><Title Align=\"auto\">Aufenthaltsbeendigung</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 34</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Abschiebungsandrohung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 34a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Abschiebungsanordnung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 35</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Abschiebungsandrohung bei Unzul\u00e4ssigkeit des Asylantrags</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 36</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Verfahren bei Unzul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 37</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 38</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei R\u00fccknahme des Asylantrags</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 39</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 40</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Unterrichtung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 41</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 42</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Bindungswirkung ausl\u00e4nderrechtlicher Entscheidungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 43</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 43a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 43b</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">(weggefallen)</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Abschnitt 5</Ident><Title Align=\"auto\">Unterbringung und Verteilung</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 44</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 45</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Aufnahmequoten</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 46</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Bestimmung der zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 47</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 48</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 49</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 50</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Landesinterne Verteilung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 51</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">L\u00e4nder\u00fcbergreifende Verteilung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 52</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Quotenanrechnung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 53</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Unterbringung in Gemeinschaftsunterk\u00fcnften</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 54</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Unterrichtung des Bundesamtes</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Abschnitt 6</Ident><Title Align=\"auto\">Recht des Aufenthalts<BR />w\u00e4hrend des Asylverfahrens</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 55</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Aufenthaltsgestattung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 56</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">R\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 57</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 58</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 59</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Durchsetzung der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 59a</entry><entry VJ=\"1\">Erl\u00f6schen der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 59b</entry><entry VJ=\"1\">Anordnung der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 60</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Auflagen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 61</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Erwerbst\u00e4tigkeit</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 62</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Gesundheitsuntersuchung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 63</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 63a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"justify\">Bescheinigung \u00fcber die Meldung als Asylsuchender</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 64</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Ausweispflicht</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 65</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Herausgabe des Passes</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 66</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 67</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Erl\u00f6schen der Aufenthaltsgestattung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 68</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 69</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 70</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">(weggefallen)</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Abschnitt 7</Ident><Title Align=\"auto\">Folgeantrag, Zweitantrag</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 71</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Folgeantrag</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 71a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Zweitantrag</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Abschnitt 8</Ident><Title Align=\"auto\">Erl\u00f6schen der Rechtsstellung</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 72</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Erl\u00f6schen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 73</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Widerruf und R\u00fccknahme der Asylberechtigung und der Fl\u00fcchtlingseigenschaft</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 73a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Ausl\u00e4ndische Anerkennung als Fl\u00fcchtling</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 73b</entry><entry VJ=\"1\">Widerruf und R\u00fccknahme des subsidi\u00e4ren Schutzes</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 73c</entry><entry VJ=\"1\">Widerruf und R\u00fccknahme von Abschiebungsverboten</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Abschnitt 9</Ident><Title Align=\"auto\">Gerichtsverfahren</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 74</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Klagefrist, Zur\u00fcckweisung versp\u00e4teten Vorbringens</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 75</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Aufschiebende Wirkung der Klage</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 76</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Einzelrichter</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 77</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Entscheidung des Gerichts</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 78</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Rechtsmittel</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 79</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Besondere Vorschriften f\u00fcr das Berufungsverfahren</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 80</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Ausschluss der Beschwerde</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 80a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Ruhen des Verfahrens</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 81</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Nichtbetreiben des Verfahrens</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 82</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Akteneinsicht im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 83</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Besondere Spruchk\u00f6rper</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 83a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Unterrichtung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 83b</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Gerichtskosten, Gegenstandswert</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 83c</entry><entry VJ=\"1\" align=\"justify\">Anwendbares Verfahren f\u00fcr die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Abschnitt 10</Ident><Title Align=\"auto\">Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 84</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Verleitung zur missbr\u00e4uchlichen Asylantragstellung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 84a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Gewerbs- und bandenm\u00e4\u00dfige Verleitung zur missbr\u00e4uchlichen Asylantragstellung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 85</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Sonstige Straftaten</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 86</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Bu\u00dfgeldvorschriften</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident>Abschnitt 11</Ident><Title Align=\"auto\">\u00dcbergangs- und Schlussvorschriften</Title><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"1.00*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"7*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 87</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00dcbergangsvorschriften</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 87a</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00dcbergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen \u00c4nderungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 87b</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00dcbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen \u00c4nderungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 87c</entry><entry VJ=\"1\" align=\"justify\">\u00dcbergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen \u00c4nderungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 88</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Verordnungserm\u00e4chtigungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\">\u00a7 88a</entry><entry VJ=\"1\">Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 89</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Einschr\u00e4nkung von Grundrechten</entry></row><row><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col1\" colsep=\"0\" valign=\"top\">\u00a7 90</entry><entry VJ=\"1\" align=\"left\" colname=\"col2\" colsep=\"0\" valign=\"top\">Erm\u00e4chtigung zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung der Heilkunde</entry></row></tbody></tgroup></table>",
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},
{
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"id": "BJNR111260992BJNG000104311",
"name": "Abschnitt 1",
"title": "Geltungsbereich",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE001807311",
"name": "\u00a7 1",
"title": "Geltungsbereich",
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"id": "BJNR111260992BJNG000104311"
},
"body": "<P>(1) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die Folgendes beantragen: <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 \u00fcber Normen f\u00fcr die Anerkennung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, f\u00fcr einen einheitlichen Status f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder f\u00fcr Personen mit Anrecht auf subsidi\u00e4ren Schutz und f\u00fcr den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidi\u00e4ren Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Ma\u00dfgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber Mindestnormen f\u00fcr die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Fl\u00fcchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben\u00f6tigen, und \u00fcber den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gew\u00e4hrte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; \u00a7 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.</LA></DD></DL></P><P>(2) Dieses Gesetz gilt nicht f\u00fcr heimatlose Ausl\u00e4nder im Sinne des Gesetzes \u00fcber die Rechtsstellung heimatloser Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.</P>",
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{
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"id": "BJNR111260992BJNG001600311",
"name": "Abschnitt 2",
"title": "Schutzgew\u00e4hrung",
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{
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"id": "BJNR111260992BJNG001700311",
"name": "Unterabschnitt 1",
"title": "Asyl",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE001904377",
"name": "\u00a7 2",
"title": "Rechtsstellung Asylberechtigter",
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"id": "BJNR111260992BJNG001700311"
},
"body": "<P>(1) Asylberechtigte genie\u00dfen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge.</P><P>(2) Unber\u00fchrt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine g\u00fcnstigere Rechtsstellung einr\u00e4umen.</P><P>(3) Ausl\u00e4nder, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gew\u00e4hrt worden ist, gelten als Asylberechtigte.</P>",
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{
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG001800311",
"name": "Unterabschnitt 2",
"title": "Internationaler Schutz",
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"id": "BJNR111260992BJNG001600311"
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE002007116",
"name": "\u00a7 3",
"title": "Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG001800311"
},
"body": "<P>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist Fl\u00fcchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">aus begr\u00fcndeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, politischen \u00dcberzeugung oder Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">au\u00dferhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, <DL Font=\"normal\" Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zur\u00fcckkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zur\u00fcckkehren will.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P><P>(2) Ein Ausl\u00e4nder ist nicht Fl\u00fcchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden die Annahme gerechtfertigt ist, dass er <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bez\u00fcglich dieser Verbrechen zu treffen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">vor seiner Aufnahme als Fl\u00fcchtling eine schwere nichtpolitische Straftat au\u00dferhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.</LA></DD></DL>Satz 1 gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.</P><P>(3) Ein Ausl\u00e4nder ist auch nicht Fl\u00fcchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge genie\u00dft. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht l\u00e4nger gew\u00e4hrt, ohne dass die Lage des Betroffenen gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endg\u00fcltig gekl\u00e4rt worden ist, sind die Abs\u00e4tze 1 und 2 anwendbar.</P><P>(4) Einem Ausl\u00e4nder, der Fl\u00fcchtling nach Absatz 1 ist, wird die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erf\u00fcllt die Voraussetzungen des \u00a7 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach \u00a7 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des \u00a7 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE015800311",
"name": "\u00a7 3a",
"title": "Verfolgungshandlungen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG001800311"
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"body": "<P>(1) Als Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zul\u00e4ssig ist, oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">in einer Kumulierung unterschiedlicher Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in \u00e4hnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 k\u00f6nnen unter anderem die folgenden Handlungen gelten: <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschlie\u00dflich sexueller Gewalt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Ma\u00dfnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen oder diskriminierenden Bestrafung,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Milit\u00e4rdienstes in einem Konflikt, wenn der Milit\u00e4rdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen w\u00fcrde, die unter die Ausschlussklauseln des \u00a7 3 Absatz 2 fallen,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Handlungen, die an die Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit ankn\u00fcpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.</LA></DD></DL></P><P>(3) Zwischen den in \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in \u00a7 3b genannten Verfolgungsgr\u00fcnden und den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verkn\u00fcpfung bestehen.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE015900311",
"name": "\u00a7 3b",
"title": "Verfolgungsgr\u00fcnde",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG001800311"
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"body": "<P>(1) Bei der Pr\u00fcfung der Verfolgungsgr\u00fcnde nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu ber\u00fccksichtigen: <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubens\u00fcberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religi\u00f6sen Riten im privaten oder \u00f6ffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religi\u00f6se Bet\u00e4tigungen oder Meinungs\u00e4u\u00dferungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religi\u00f6se \u00dcberzeugung st\u00fctzen oder nach dieser vorgeschrieben sind;</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">der Begriff der Nationalit\u00e4t beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identit\u00e4t, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bev\u00f6lkerung eines anderen Staates bestimmt wird;</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn <DL Font=\"normal\" Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht ver\u00e4ndert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubens\u00fcberzeugung teilen, die so bedeutsam f\u00fcr die Identit\u00e4t oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identit\u00e4t hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;</LA></DD></DL>als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gr\u00fcndet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identit\u00e4t ankn\u00fcpft;</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">unter dem Begriff der politischen \u00dcberzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausl\u00e4nder in einer Angelegenheit, die die in \u00a7 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder \u00dcberzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder \u00dcberzeugung t\u00e4tig geworden ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausl\u00e4nders vor Verfolgung begr\u00fcndet ist, ist es unerheblich, ob er tats\u00e4chlich die Merkmale der Rasse oder die religi\u00f6sen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung f\u00fchren, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE016000311",
"name": "\u00a7 3c",
"title": "Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann",
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"id": "BJNR111260992BJNG001800311"
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"body": "<P>Die Verfolgung kann ausgehen von <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">dem Staat,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschlie\u00dflich internationaler Organisationen erwiesenerma\u00dfen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des \u00a7 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabh\u00e4ngig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.</LA></DD></DL></P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE016100311",
"name": "\u00a7 3d",
"title": "Akteure, die Schutz bieten k\u00f6nnen",
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"id": "BJNR111260992BJNG001800311"
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"body": "<P>(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">vom Staat oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">von Parteien oder Organisationen einschlie\u00dflich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,</LA></DD></DL>sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gem\u00e4\u00df Absatz 2 zu bieten.</P><P>(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vor\u00fcbergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gew\u00e4hrleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausl\u00e4nder Zugang zu diesem Schutz hat.</P><P>(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschl\u00e4gigen Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE016200311",
"name": "\u00a7 3e",
"title": "Interner Schutz",
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"id": "BJNR111260992BJNG001800311"
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"body": "<P>(1) Dem Ausl\u00e4nder wird die Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">in einem Teil seines Herkunftslandes keine begr\u00fcndete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach \u00a7 3d hat und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vern\u00fcnftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederl\u00e4sst.</LA></DD></DL></P><P>(2) Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erf\u00fcllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde des Ausl\u00e4nders gem\u00e4\u00df Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Antrag zu ber\u00fccksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder des Europ\u00e4ischen Unterst\u00fctzungsb\u00fcros f\u00fcr Asylfragen, einzuholen.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE016300311",
"name": "\u00a7 4",
"title": "Subsidi\u00e4rer Schutz",
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"id": "BJNR111260992BJNG001800311"
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"body": "<P>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist subsidi\u00e4r Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Verh\u00e4ngung oder Vollstreckung der Todesstrafe,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willk\u00fcrlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.</LA></DD></DL></P><P>(2) Ein Ausl\u00e4nder ist von der Zuerkennung subsidi\u00e4ren Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gr\u00fcnde die Annahme rechtfertigen, dass er <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bez\u00fcglich dieser Verbrechen festzulegen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">eine schwere Straftat begangen hat,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Pr\u00e4ambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit oder f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.</LA></DD></DL>Diese Ausschlussgr\u00fcnde gelten auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.</P><P>(3) Die \u00a7\u00a7 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begr\u00fcndeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tats\u00e4chliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Fl\u00fcchtlingseigenschaft tritt der subsidi\u00e4re Schutz.</P>",
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{
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG001900311",
"name": "Abschnitt 3",
"title": "Allgemeine Bestimmungen",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE002212311",
"name": "\u00a7 5",
"title": "Bundesamt",
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"id": "BJNR111260992BJNG001900311"
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"body": "<P>(1) \u00dcber Asylantr\u00e4ge entscheidet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes auch f\u00fcr ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen zust\u00e4ndig.</P><P>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Organisation der Asylverfahren.</P><P>(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1\u00a0000 dauerhaften Unterbringungspl\u00e4tzen in Abstimmung mit dem Land eine Au\u00dfenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den L\u00e4ndern weitere Au\u00dfenstellen einrichten.</P><P>(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den L\u00e4ndern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erf\u00fcllung seiner Aufgaben in den Au\u00dfenstellen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die n\u00e4heren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.</P><P>(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den L\u00e4ndern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausl\u00e4nder untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach \u00a7 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Au\u00dfenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die f\u00fcr Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE002306311",
"name": "\u00a7 6",
"title": "Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG001900311"
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"body": "<P>Die Entscheidung \u00fcber den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht f\u00fcr das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach \u00a7 58a des Aufenthaltsgesetzes.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE002406311",
"name": "\u00a7 7",
"title": "Erhebung personenbezogener Daten",
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"id": "BJNR111260992BJNG001900311"
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"body": "<P>(1) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen zum Zwecke der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L\u00a0119 vom 4.5.2016, S.\u00a01; L\u00a0314 vom 22.11.2016, S.\u00a072; L\u00a0127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, d\u00fcrfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist.</P><P>(2) Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie d\u00fcrfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen \u00f6ffentlichen Stellen, ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und nicht\u00f6ffentlichen Stellen erhoben werden, wenn <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">es offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Erhebung ihre Einwilligung verweigern w\u00fcrde,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Mitwirkung der betroffenen Person nicht ausreicht oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die zu erf\u00fcllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">es zur \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben der betroffenen Person erforderlich ist.</LA></DD></DL>Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und nicht\u00f6ffentlichen Stellen d\u00fcrfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person beeintr\u00e4chtigt werden.</P><P>(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind sp\u00e4testens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu l\u00f6schen. Die Fristen zur Vernichtung und L\u00f6schung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unber\u00fchrt.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE002516311",
"name": "\u00a7 8",
"title": "\u00dcbermittlung personenbezogener Daten",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG001900311"
},
"body": "<P>(1) \u00d6ffentliche Stellen haben auf Ersuchen (\u00a7 7 Abs. 1) den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden ihnen bekannt gewordene Umst\u00e4nde mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.</P><P>(1a) Die f\u00fcr die Einleitung eines Strafverfahrens zust\u00e4ndigen Stellen haben in Strafsachen gegen die betroffene Person das Bundesamt unverz\u00fcglich zu unterrichten \u00fcber <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach \u00a7 177 des Strafgesetzbuches ist, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Erledigung eines Strafverfahrens <DL Font=\"normal\" Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">durch eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">durch eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach \u00a7 177 des Strafgesetzbuches ist, oder</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P><P>(1b) Die oberste Landesbeh\u00f6rde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt personenbezogene Daten \u00fcber k\u00f6rperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeintr\u00e4chtigungen eines Ausl\u00e4nders \u00fcbermitteln, deren Kenntnis f\u00fcr das Bundesamt zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung der Anh\u00f6rung erforderlich ist. Die Daten d\u00fcrfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind anschlie\u00dfend zu l\u00f6schen.</P><P>(1c) Die Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden, die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden mit, wenn sie von Umst\u00e4nden Kenntnis erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein Ausl\u00e4nder, dem internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden ist, in sein Herkunftsland (\u00a7 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Pr\u00fcfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf oder eine R\u00fccknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes vorliegen.</P><P>(2) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden unterrichten das Bundesamt unverz\u00fcglich \u00fcber ein f\u00f6rmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ank\u00fcndigung des Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates sowie \u00fcber den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausl\u00e4nder einen Asylantrag gestellt hat.</P><P>(2a) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden teilen Umst\u00e4nde und Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis f\u00fcr die Leistung an Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben \u00fcber das Erl\u00f6schen, den Widerruf oder die R\u00fccknahme der Arbeitserlaubnisse den nach \u00a7 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden mit.</P><P>(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten d\u00fcrfen auch <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">zur Ausf\u00fchrung des Aufenthaltsgesetzes,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">zur gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Strafverfolgung,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">zur Abwehr von erheblichen Gefahren f\u00fcr Leib und Leben des Asylbewerbers oder von Dritten und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten</LA></DD></DL>den damit betrauten \u00f6ffentlichen Stellen, soweit es zur Erf\u00fcllung der in ihrer Zust\u00e4ndigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, \u00fcbermittelt und von diesen daf\u00fcr verarbeitet werden. Sie d\u00fcrfen an eine in \u00a7 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle \u00fcbermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies f\u00fcr die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungstr\u00e4ger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten d\u00fcrfen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit \u00fcbermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies zur Erf\u00fcllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. \u00a7 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.</P><P>(4) Die Verarbeitung der im Asylverfahren erhobenen Daten ist zul\u00e4ssig, soweit die Verarbeitung dieser Daten f\u00fcr die Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber die Zulassung zum Integrationskurs nach \u00a7 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu einer Ma\u00dfnahme der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist.</P><P>(5) Eine Daten\u00fcbermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unber\u00fchrt.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE002605311",
"name": "\u00a7 9",
"title": "Hoher Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG001900311"
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"body": "<P>(1) Der Ausl\u00e4nder kann sich an den Hohen Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser kann in Einzelf\u00e4llen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Ausl\u00e4nder aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.</P><P>(2) Das Bundesamt \u00fcbermittelt dem Hohen Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Daten zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge.</P><P>(3) Entscheidungen \u00fcber Asylantr\u00e4ge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgr\u00fcnde, d\u00fcrfen, au\u00dfer in anonymisierter Form, nur \u00fcbermittelt werden, wenn sich der Ausl\u00e4nder selbst an den Hohen Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausl\u00e4nders anderweitig nachgewiesen ist.</P><P>(4) Die Daten d\u00fcrfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie \u00fcbermittelt wurden.</P><P>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\u00fcr Organisationen, die im Auftrag des Hohen Fl\u00fcchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet t\u00e4tig sind.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE002707116",
"name": "\u00a7 10",
"title": "Zustellungsvorschriften",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG001900311"
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"body": "<P>(1) Der Ausl\u00e4nder hat w\u00e4hrend der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und der angerufenen Gerichte stets erreichen k\u00f6nnen; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverz\u00fcglich anzuzeigen.</P><P>(2) Der Ausl\u00e4nder muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er f\u00fcr das Verfahren weder einen Bevollm\u00e4chtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausl\u00e4nder wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine \u00f6ffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausl\u00e4nder muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den S\u00e4tzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausl\u00e4nder nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zur\u00fcckkommt.</P><P>(3) Betreiben Familienangeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 f\u00fcr alle Familienangeh\u00f6rigen dieselbe Anschrift ma\u00dfgebend, k\u00f6nnen f\u00fcr sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangeh\u00f6rigen zugestellt werden, sofern er vollj\u00e4hrig ist. In der Anschrift sind alle vollj\u00e4hrigen Familienangeh\u00f6rigen zu nennen, f\u00fcr die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, gegen\u00fcber welchen Familienangeh\u00f6rigen sie gilt.</P><P>(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausl\u00e4nder, die nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen m\u00fcssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind f\u00fcr jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausl\u00e4nder hat sicherzustellen, dass ihm Posteing\u00e4nge w\u00e4hrend der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgeh\u00e4ndigt werden k\u00f6nnen. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aush\u00e4ndigung an den Ausl\u00e4nder bewirkt; im \u00dcbrigen gelten sie am dritten Tag nach \u00dcbergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.</P><P>(5) Die Vorschriften \u00fcber die Ersatzzustellung bleiben unber\u00fchrt.</P><P>(6) M\u00fcsste eine Zustellung au\u00dferhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.</P><P>(7) Der Ausl\u00e4nder ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE002803377",
"name": "\u00a7 11",
"title": "Ausschluss des Widerspruchs",
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"id": "BJNR111260992BJNG001900311"
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"body": "<P>Gegen Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE015002311",
"name": "\u00a7 11a",
"title": "Vor\u00fcbergehende Aussetzung von Entscheidungen",
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"id": "BJNR111260992BJNG001900311"
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"body": "<P>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsl\u00e4ndern f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten vor\u00fcbergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufkl\u00e4rung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann verl\u00e4ngert werden.</P>",
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{
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"id": "BJNR111260992BJNG000204311",
"name": "Abschnitt 4",
"title": "Asylverfahren",
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"id": "BJNR111260992BJNG000304311",
"name": "Unterabschnitt 1",
"title": "Allgemeine Verfahrensvorschriften",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE002906116",
"name": "\u00a7 12",
"title": "Handlungsf\u00e4higkeit",
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"id": "BJNR111260992BJNG000304311"
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"body": "<P>(1) F\u00e4hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein vollj\u00e4hriger Ausl\u00e4nder, sofern er nicht nach Ma\u00dfgabe des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen w\u00e4re.</P><P>(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches daf\u00fcr ma\u00dfgebend, ob ein Ausl\u00e4nder als minderj\u00e4hrig oder vollj\u00e4hrig anzusehen ist. Die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit und die sonstige rechtliche Handlungsf\u00e4higkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates vollj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders bleiben davon unber\u00fchrt.</P><P>(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines minderj\u00e4hrigen Kindes befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufh\u00e4lt oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE017400311",
"name": "\u00a7 12a",
"title": "Asylverfahrensberatung",
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"id": "BJNR111260992BJNG000304311"
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"body": "<P>Das Bundesamt f\u00fchrt eine f\u00fcr die Asylsuchenden freiwillige, unabh\u00e4ngige staatliche Asylverfahrensberatung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengespr\u00e4chen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu R\u00fcckkehrm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung gestellt. Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgespr\u00e4chen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverb\u00e4nde durchgef\u00fchrt wird.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE003008311",
"name": "\u00a7 13",
"title": "Asylantrag",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000304311"
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"body": "<P>(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, m\u00fcndlich oder auf andere Weise ge\u00e4u\u00dferten Willen des Ausl\u00e4nders entnehmen l\u00e4sst, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen R\u00fcckf\u00fchrung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 droht.</P><P>(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausl\u00e4nder kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschr\u00e4nken. Er ist \u00fcber die Folgen einer Beschr\u00e4nkung des Antrags zu belehren. \u00a7 24 Absatz 2 bleibt unber\u00fchrt.</P><P>(3) Ein Ausl\u00e4nder, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (\u00a7 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverz\u00fcglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (\u00a7 22) oder bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (\u00a7 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverz\u00fcglich zu stellen.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE003210311",
"name": "\u00a7 14",
"title": "Antragstellung",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000304311"
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"body": "<P>(1) Der Asylantrag ist bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der f\u00fcr die Aufnahme des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausl\u00e4nder in Abstimmung mit der von der obersten Landesbeh\u00f6rde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Au\u00dfenstelle zu stellen. Der Ausl\u00e4nder ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung darauf hinzuweisen, dass nach R\u00fccknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschr\u00e4nkungen unterliegt. In F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverz\u00fcglich nachzuholen.</P><P>(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausl\u00e4nder <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">sich in Haft oder sonstigem \u00f6ffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">minderj\u00e4hrig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.</LA></DD></DL>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverz\u00fcglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die f\u00fcr die Bearbeitung des Asylantrags zust\u00e4ndige Au\u00dfenstelle.</P><P>(3) Befindet sich der Ausl\u00e4nder in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Untersuchungshaft,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Strafhaft,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Vorbereitungshaft nach \u00a7 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Sicherungshaft nach \u00a7 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise l\u00e4nger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Sicherungshaft nach \u00a7 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Mitwirkungshaft nach \u00a7 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Ausreisegewahrsam nach \u00a7 62b des Aufenthaltsgesetzes,</LA></DD></DL>steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, sp\u00e4testens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzul\u00e4ssig nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE015104116",
"name": "\u00a7 14a",
"title": "Familieneinheit",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000304311"
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"body": "<P>(1) Mit der Asylantragstellung nach \u00a7 14 gilt ein Asylantrag auch f\u00fcr jedes minderj\u00e4hrige ledige Kind des Ausl\u00e4nders als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, ohne freiz\u00fcgigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.</P><P>(2) Reist ein minderj\u00e4hriges lediges Kind des Ausl\u00e4nders nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverz\u00fcglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufh\u00e4lt. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von \u00a7 12 Abs. 3 auch der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag f\u00fcr das Kind als gestellt.</P><P>(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von \u00a7 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens f\u00fcr das Kind verzichten, indem er erkl\u00e4rt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 drohen. \u00a7 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.</P><P>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, sp\u00e4ter eingereist ist oder hier geboren wurde.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE003307310",
"name": "\u00a7 15",
"title": "Allgemeine Mitwirkungspflichten",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000304311"
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"body": "<P>(1) Der Ausl\u00e4nder ist pers\u00f6nlich verpflichtet, bei der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten l\u00e4sst.</P><P>(2) Er ist insbesondere verpflichtet, <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden die erforderlichen Angaben m\u00fcndlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">das Bundesamt unverz\u00fcglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">den gesetzlichen und beh\u00f6rdlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Beh\u00f6rden oder Einrichtungen zu melden oder dort pers\u00f6nlich zu erscheinen, Folge zu leisten;</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und zu \u00fcberlassen;</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und zu \u00fcberlassen;</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">im Falle des Nichtbesitzes eines g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identit\u00e4tspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datentr\u00e4ger, die f\u00fcr die Feststellung seiner Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit von Bedeutung sein k\u00f6nnen und in deren Besitz er ist, den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und zu \u00fcberlassen;</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen zu dulden.</LA></DD></DL></P><P>(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz f\u00fcr die Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit von Bedeutung sein k\u00f6nnen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenz\u00fcbertrittspapiere,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Flugscheine und sonstige Fahrausweise,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Unterlagen \u00fcber den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Bef\u00f6rderungsmittel und \u00fcber den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausl\u00e4nder sich beruft oder die f\u00fcr die zu treffenden asyl- und ausl\u00e4nderrechtlichen Entscheidungen und Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich der Feststellung und Geltendmachung einer R\u00fcckf\u00fchrungsm\u00f6glichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.</LA></DD></DL></P><P>(4) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden k\u00f6nnen den Ausl\u00e4nder und Sachen, die von ihm mitgef\u00fchrt werden, durchsuchen, wenn der Ausl\u00e4nder seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gem\u00e4\u00df Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datentr\u00e4ger vorlegt, aush\u00e4ndigt oder \u00fcberl\u00e4sst und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datentr\u00e4ger ist. Der Ausl\u00e4nder darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.</P><P>(5) Durch die R\u00fccknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausl\u00e4nders nicht beendet.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE017301311",
"name": "\u00a7 15a",
"title": "Auswertung von Datentr\u00e4gern",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000304311"
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"body": "<P>(1) Die Auswertung von Datentr\u00e4gern ist nur zul\u00e4ssig, soweit dies f\u00fcr die Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Ma\u00dfnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. \u00a7 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und \u00a7 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.</P><P>(2) F\u00fcr die in Absatz 1 genannten Ma\u00dfnahmen ist das Bundesamt zust\u00e4ndig.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE003513311",
"name": "\u00a7 16",
"title": "Sicherung, Feststellung und \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t",
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"id": "BJNR111260992BJNG000304311"
},
"body": "<P>(1) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen zu sichern. Nach Satz 1 d\u00fcrfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausl\u00e4nder noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, d\u00fcrfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausl\u00e4nders kann das gesprochene Wort au\u00dferhalb der f\u00f6rmlichen Anh\u00f6rung des Ausl\u00e4nders auf Ton- oder Datentr\u00e4ger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausl\u00e4nder vorher dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt gespeichert.</P><P>(1a) Zur Pr\u00fcfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders d\u00fcrfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identit\u00e4tspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die ben\u00f6tigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdr\u00fccke, das Lichtbild und die Irisbilder.</P><P>(2) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausl\u00e4nder dort um Asyl nachsucht, auch die in den \u00a7\u00a7 18 und 19 bezeichneten Beh\u00f6rden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausl\u00e4nder meldet.</P><P>(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung. Es darf hierf\u00fcr auch von ihm zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Beh\u00f6rden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zul\u00e4ssig ist.</P><P>(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t von Personen zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu bef\u00fcrchten hat, \u00fcbermitteln. Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung tr\u00e4gt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die \u00dcbermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden d\u00fcrfen, zu dem sie \u00fcbermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene L\u00f6schungszeitpunkt mitzuteilen. Die \u00dcbermittlung unterbleibt, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der \u00dcbermittlung \u00fcberwiegen oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die \u00dcbermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch st\u00fcnde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der \u00fcbermittelten Daten im Empf\u00e4ngerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.</LA></DD></DL></P><P>(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.</P><P>(5) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zul\u00e4ssig zur Feststellung der Identit\u00e4t oder Zuordnung von Beweismitteln f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Daten d\u00fcrfen ferner f\u00fcr die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden.</P><P>(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverz\u00fcglich nach Beendigung der Pr\u00fcfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders zu l\u00f6schen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE003604377",
"name": "\u00a7 17",
"title": "Sprachmittler",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000304311"
},
"body": "<P>(1) Ist der Ausl\u00e4nder der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anh\u00f6rung ein Dolmetscher, \u00dcbersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausl\u00e4nders oder in eine andere Sprache zu \u00fcbersetzen hat, deren Kenntnis vern\u00fcnftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verst\u00e4ndigen kann.</P><P>(2) Der Ausl\u00e4nder ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000404311",
"name": "Unterabschnitt 2",
"title": "Einleitung des Asylverfahrens",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000204311"
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"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE003805311",
"name": "\u00a7 18",
"title": "Aufgaben der Grenzbeh\u00f6rde",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000404311"
},
"body": "<P>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rde (Grenzbeh\u00f6rde) um Asyl nachsucht, ist unverz\u00fcglich an die zust\u00e4ndige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die n\u00e4chstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.</P><P>(2) Dem Ausl\u00e4nder ist die Einreise zu verweigern, wenn <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">er aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) einreist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">er eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht l\u00e4nger als drei Jahre zur\u00fcckliegt.</LA></DD></DL></P><P>(3) Der Ausl\u00e4nder ist zur\u00fcckzuschieben, wenn er von der Grenzbeh\u00f6rde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.</P><P>(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zur\u00fcckschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) abzusehen, soweit<DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat es aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.</LA></DD></DL></P><P>(5) Die Grenzbeh\u00f6rde hat den Ausl\u00e4nder erkennungsdienstlich zu behandeln.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 - 2 BvR 1938/93 u. 2 BvR 2315/93 -</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE013004377",
"name": "\u00a7 18a",
"title": "Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000404311"
},
"body": "<P>(1) Bei Ausl\u00e4ndern aus einem sicheren Herkunftsstaat (\u00a7 29a), die \u00fcber einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbeh\u00f6rde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung \u00fcber die Einreise durchzuf\u00fchren, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengel\u00e4nde w\u00e4hrend des Verfahrens m\u00f6glich oder lediglich wegen einer erforderlichen station\u00e4ren Krankenhausbehandlung nicht m\u00f6glich ist. Das Gleiche gilt f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die bei der Grenzbeh\u00f6rde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem g\u00fcltigen Pass oder Passersatz ausweisen. Dem Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Ausl\u00e4nders durch das Bundesamt soll unverz\u00fcglich stattfinden. Dem Ausl\u00e4nder ist danach unverz\u00fcglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. \u00a7 18 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.</P><P>(2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegr\u00fcndet ab, droht es dem Ausl\u00e4nder nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich f\u00fcr den Fall der Einreise die Abschiebung an.</P><P>(3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt, ist dem Ausl\u00e4nder die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbeh\u00f6rde zuzustellen. Diese \u00fcbermittelt unverz\u00fcglich dem zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes.</P><P>(4) Ein Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbeh\u00f6rde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbeh\u00f6rde gestellt werden. Der Ausl\u00e4nder ist hierauf hinzuweisen. \u00a7 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. \u00a7 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (\u00a7 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden.</P><P>(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gew\u00e4hrung der Einreise und f\u00fcr den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausl\u00e4nder die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.</P><P>(6) Dem Ausl\u00e4nder ist die Einreise zu gestatten, wenn <DL><DT>1.</DT><DD><LA>das Bundesamt der Grenzbeh\u00f6rde mitteilt, dass es nicht kurzfristig entscheiden kann,</LA></DD><DT>2.</DT><DD><LA>das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags \u00fcber diesen entschieden hat,</LA></DD><DT>3.</DT><DD><LA>das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen \u00fcber einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD><LA>die Grenzbeh\u00f6rde keinen nach \u00a7 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verl\u00e4ngerung der Haft ablehnt.</LA></DD></DL></P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 - 2 BvR 1516/93 -</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE004006311",
"name": "\u00a7 19",
"title": "Aufgaben der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und der Polizei",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000404311"
},
"body": "<P>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der bei einer Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den F\u00e4llen des \u00a7 14 Abs. 1 unverz\u00fcglich an die zust\u00e4ndige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die n\u00e4chstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.</P><P>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 hat die Beh\u00f6rde, bei der ein Ausl\u00e4nder um Asyl nachsucht, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (\u00a7 16 Absatz 1).</P><P>(3) Ein Ausl\u00e4nder, der aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zur\u00fcckgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Zur\u00fcckschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgef\u00fchrt werden kann.</P><P>(4) Vorschriften \u00fcber die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unber\u00fchrt.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE004204116",
"name": "\u00a7 20",
"title": "Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000404311"
},
"body": "<P>(1) Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, der Weiterleitung nach \u00a7 18 Abs. 1 oder \u00a7 19 Abs. 1 unverz\u00fcglich oder bis zu einem ihm von der Beh\u00f6rde genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausl\u00e4nder der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet \u00a7 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das Vers\u00e4umnis auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Ausl\u00e4nder von der Beh\u00f6rde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Ausl\u00e4nder zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.</P><P>(2) Die Beh\u00f6rde, die den Ausl\u00e4nder an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverz\u00fcglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 1 Satz 4 schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Au\u00dfenstelle des Bundesamtes dar\u00fcber, ob der Ausl\u00e4nder in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE004404116",
"name": "\u00a7 21",
"title": "Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000404311"
},
"body": "<P>(1) Die Beh\u00f6rden, die den Ausl\u00e4nder an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverz\u00fcglich der Aufnahmeeinrichtung zu.</P><P>(2) Meldet sich der Ausl\u00e4nder unmittelbar bei der f\u00fcr seine Aufnahme zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.</P><P>(3) Die f\u00fcr die Aufnahme des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverz\u00fcglich der ihr zugeordneten Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu.</P><P>(4) Dem Ausl\u00e4nder sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuh\u00e4ndigen.</P><P>(5) Die Unterlagen sind dem Ausl\u00e4nder wieder auszuh\u00e4ndigen, wenn sie f\u00fcr die weitere Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens oder f\u00fcr aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen nicht mehr ben\u00f6tigt werden.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE004606116",
"name": "\u00a7 22",
"title": "Meldepflicht",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000404311"
},
"body": "<P>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der den Asylantrag bei einer Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (\u00a7 14 Abs. 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung pers\u00f6nlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die f\u00fcr seine Aufnahme zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der Ausl\u00e4nder, soweit m\u00f6glich, erkennungsdienstlich zu behandeln.</P><P>(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muss,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes weitergeleiteter Ausl\u00e4nder zun\u00e4chst eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muss.</LA></DD></DL>Der Ausl\u00e4nder ist w\u00e4hrend seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln. In den F\u00e4llen des \u00a7 18 Abs. 1 und des \u00a7 19 Abs. 1 ist der Ausl\u00e4nder an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.</P><P>(3) Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, der Weiterleitung an die f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverz\u00fcglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausl\u00e4nder der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet \u00a7 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das Vers\u00e4umnis auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. \u00a7 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE013104311",
"name": "\u00a7 22a",
"title": "\u00dcbernahme zur Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000404311"
},
"body": "<P>Ein Ausl\u00e4nder, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages zur Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens \u00fcbernommen ist, steht einem Ausl\u00e4nder gleich, der um Asyl nachsucht. Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, sich bei oder unverz\u00fcglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.</P>",
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"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311",
"name": "Unterabschnitt 3",
"title": "Verfahren beim Bundesamt",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000204311"
},
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE004804116",
"name": "\u00a7 23",
"title": "Antragstellung bei der Au\u00dfenstelle",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Der Ausl\u00e4nder, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverz\u00fcglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags pers\u00f6nlich zu erscheinen.</P><P>(2) Kommt der Ausl\u00e4nder der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet \u00a7 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das Vers\u00e4umnis auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausl\u00e4nder von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverz\u00fcglich die ihr zugeordnete Au\u00dfenstelle des Bundesamtes \u00fcber die Aufnahme des Ausl\u00e4nders in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE004908116",
"name": "\u00a7 24",
"title": "Pflichten des Bundesamtes",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Das Bundesamt kl\u00e4rt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausl\u00e4nder in einer Sprache, deren Kenntnis vern\u00fcnftigerweise vorausgesetzt werden kann, \u00fcber den Ablauf des Verfahrens und \u00fcber seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch \u00fcber Fristen und die Folgen einer Fristvers\u00e4umung. Es hat den Ausl\u00e4nder pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren. Von einer Anh\u00f6rung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausl\u00e4nder als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausl\u00e4nder nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) eingereist ist. Von einer Anh\u00f6rung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach \u00a7 13 Absatz 2 Satz 2 beschr\u00e4nkten Asylantrag stattgeben will. Von der Anh\u00f6rung ist abzusehen, wenn der Asylantrag f\u00fcr ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend gekl\u00e4rt ist.</P><P>(1a) Sucht eine gro\u00dfe Zahl von Ausl\u00e4ndern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unm\u00f6glich, die Anh\u00f6rung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuf\u00fchren, so kann das Bundesamt die Anh\u00f6rung vor\u00fcbergehend von einer anderen Beh\u00f6rde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchf\u00fchren lassen. Die Anh\u00f6rung darf nur von einem daf\u00fcr geschulten Bediensteten durchgef\u00fchrt werden. Die Bediensteten d\u00fcrfen bei der Anh\u00f6rung keine Uniform tragen. \u00a7 5 Absatz 4 gilt entsprechend.</P><P>(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.</P><P>(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich \u00fcber <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die getroffene Entscheidung und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">von dem Ausl\u00e4nder vorgetragene oder sonst erkennbare Gr\u00fcnde<DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">f\u00fcr eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere \u00fcber die Notwendigkeit, die f\u00fcr eine R\u00fcckf\u00fchrung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die nach \u00a7 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen k\u00f6nnten.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P><P>(4) Ergeht eine Entscheidung \u00fcber den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausl\u00e4nder auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich \u00fcber seinen Asylantrag entschieden wird.</P>",
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"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE005105311",
"name": "\u00a7 25",
"title": "Anh\u00f6rung",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
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"body": "<P>(1) Der Ausl\u00e4nder muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begr\u00fcnden, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben geh\u00f6ren auch solche \u00fcber Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dar\u00fcber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgef\u00fchrt ist.</P><P>(2) Der Ausl\u00e4nder hat alle sonstigen Tatsachen und Umst\u00e4nde anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.</P><P>(3) Ein sp\u00e4teres Vorbringen des Ausl\u00e4nders kann unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verz\u00f6gert w\u00fcrde. Der Ausl\u00e4nder ist hierauf und auf \u00a7 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.</P><P>(4) Bei einem Ausl\u00e4nder, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anh\u00f6rung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausl\u00e4nders und seines Bevollm\u00e4chtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausl\u00e4nder bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin f\u00fcr die Anh\u00f6rung mitgeteilt wird. Kann die Anh\u00f6rung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausl\u00e4nder und sein Bevollm\u00e4chtigter von dem Anh\u00f6rungstermin unverz\u00fcglich zu verst\u00e4ndigen. Erscheint der Ausl\u00e4nder ohne gen\u00fcgende Entschuldigung nicht zur Anh\u00f6rung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausl\u00e4nders zu ber\u00fccksichtigen ist.</P><P>(5) Bei einem Ausl\u00e4nder, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder einer Ladung zur Anh\u00f6rung ohne gen\u00fcgende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausl\u00e4nder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. \u00c4u\u00dfert sich der Ausl\u00e4nder innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausl\u00e4nders zu w\u00fcrdigen ist. \u00a7 33 bleibt unber\u00fchrt.</P><P>(6) Die Anh\u00f6rung ist nicht \u00f6ffentlich. An ihr k\u00f6nnen Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Fl\u00fcchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.</P><P>(7) \u00dcber die Anh\u00f6rung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausl\u00e4nders enth\u00e4lt. Dem Ausl\u00e4nder ist eine Kopie der Niederschrift auszuh\u00e4ndigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.</P>",
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"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE005209377",
"name": "\u00a7 26",
"title": "Familienasyl und internationaler Schutz f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausl\u00e4nders als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverz\u00fcglich nach der Einreise gestellt hat und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zur\u00fcckzunehmen ist.</LA></DD></DL>F\u00fcr die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderj\u00e4hrigkeit im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung vollj\u00e4hrigen Ehegatten.</P><P>(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderj\u00e4hriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausl\u00e4nders als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zur\u00fcckzunehmen ist.</P><P>(3) Die Eltern eines minderj\u00e4hrigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverz\u00fcglich nach der Einreise gestellt haben,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zur\u00fcckzunehmen ist und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">sie die Personensorge f\u00fcr den Asylberechtigten innehaben.</LA></DD></DL>F\u00fcr zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderj\u00e4hrige ledige Geschwister des minderj\u00e4hrigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.</P><P>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige im Sinne dieser Abs\u00e4tze, die die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des \u00a7 3 Absatz 2 erf\u00fcllen oder bei denen das Bundesamt nach \u00a7 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des \u00a7 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht f\u00fcr Kinder eines Ausl\u00e4nders, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.</P><P>(5) Auf Familienangeh\u00f6rige im Sinne der Abs\u00e4tze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Abs\u00e4tze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Fl\u00fcchtlingseigenschaft oder der subsidi\u00e4re Schutz. Der subsidi\u00e4re Schutz als Familienangeh\u00f6riger wird nicht gew\u00e4hrt, wenn ein Ausschlussgrund nach \u00a7 4 Absatz 2 vorliegt.</P><P>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausl\u00e4nder durch den Familienangeh\u00f6rigen im Sinne dieser Abs\u00e4tze eine Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.</P>",
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"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE013204377",
"name": "\u00a7 26a",
"title": "Sichere Drittstaaten",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
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"body": "<P>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn <DL><DT>1.</DT><DD><LA>der Ausl\u00e4nder im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland war,</LA></DD><DT>2.</DT><DD><LA>die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD><LA>der Ausl\u00e4nder auf Grund einer Anordnung nach \u00a7 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zur\u00fcckgewiesen oder zur\u00fcckgeschoben worden ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Sichere Drittstaaten sind au\u00dfer den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.</P><P>(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Ver\u00e4nderungen in den rechtlichen oder politischen Verh\u00e4ltnissen dieses Staates die Annahme begr\u00fcnden, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt sp\u00e4testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au\u00dfer Kraft.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 26a Abs. 1 Satz 1 u. 2: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 - 2 BvR 1938/93 u. 2 BvR 2315/93 -</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE005304377",
"name": "\u00a7 27",
"title": "Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.</P><P>(2) Ist der Ausl\u00e4nder im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.</P><P>(3) Hat sich ein Ausl\u00e4nder in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet l\u00e4nger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschlie\u00dfen war.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE015502116",
"name": "\u00a7 27a",
"title": "(weggefallen)",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
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"body": null,
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE005406311",
"name": "\u00a7 28",
"title": "Nachfluchttatbest\u00e4nde",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Ein Ausl\u00e4nder wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umst\u00e4nden beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bet\u00e4tigten \u00dcberzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste \u00dcberzeugung bilden konnte.</P><P>(1a) Die begr\u00fcndete Furcht vor Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 oder die tats\u00e4chliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausl\u00e4nder das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausl\u00e4nders, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden \u00dcberzeugung oder Ausrichtung ist.</P><P>(2) Stellt der Ausl\u00e4nder nach R\u00fccknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und st\u00fctzt diesen auf Umst\u00e4nde, die er nach R\u00fccknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines fr\u00fcheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.</P>",
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"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE005506116",
"name": "\u00a7 29",
"title": "Unzul\u00e4ssige Antr\u00e4ge",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Ein Asylantrag ist unzul\u00e4ssig, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ein anderer Staat <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EU) Nr.<NB>604/2013</NB> des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages</LA></DD></DL>f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ein anderer Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union dem Ausl\u00e4nder bereits internationalen Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 gew\u00e4hrt hat,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ein Staat, der bereit ist, den Ausl\u00e4nder wieder aufzunehmen, als f\u00fcr den Ausl\u00e4nder sicherer Drittstaat gem\u00e4\u00df \u00a7 26a betrachtet wird,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union und bereit ist, den Ausl\u00e4nder wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gem\u00e4\u00df \u00a7 27 betrachtet wird oder</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>im Falle eines Folgeantrags nach \u00a7 71 oder eines Zweitantrags nach \u00a7 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuf\u00fchren ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Das Bundesamt h\u00f6rt den Ausl\u00e4nder zu den Gr\u00fcnden nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 pers\u00f6nlich an, bevor es \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gr\u00fcnden nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausl\u00e4nder Gelegenheit zur Stellungnahme nach \u00a7 71 Absatz 3.</P><P>(3) Erscheint der Ausl\u00e4nder nicht zur Anh\u00f6rung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Vers\u00e4umnis auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. F\u00fchrt der Ausl\u00e4nder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuf\u00fchren.</P><P>(4) Die Anh\u00f6rung zur Zul\u00e4ssigkeit des Asylantrags kann gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Absatz 1a daf\u00fcr geschulten Bediensteten anderer Beh\u00f6rden \u00fcbertragen werden.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE013305116",
"name": "\u00a7 29a",
"title": "Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungserm\u00e4chtigung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Der Asylantrag eines Ausl\u00e4nders aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegr\u00fcndet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausl\u00e4nder angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begr\u00fcnden die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 droht.</P><P>(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.</P><P>(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht dar\u00fcber vor, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.</P><P>(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Ver\u00e4nderungen in den rechtlichen oder politischen Verh\u00e4ltnissen dieses Staates die Annahme begr\u00fcnden, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt sp\u00e4testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au\u00dfer Kraft.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 29a Abs. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 - 2 BvR 1507/93 u. 2 BvR 1508/93 -; idF d. Art. 6 Nr. 8 G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 6.8.2016</P>"
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE005708116",
"name": "\u00a7 30",
"title": "Offensichtlich unbegr\u00fcndete Asylantr\u00e4ge",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
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"body": "<P>(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegr\u00fcndet, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.</P><P>(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegr\u00fcndet, wenn nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausl\u00e4nder nur aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.</P><P>(3) Ein unbegr\u00fcndeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegr\u00fcndet abzulehnen, wenn <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausl\u00e4nders nicht substantiiert oder in sich widerspr\u00fcchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gef\u00e4lschte oder verf\u00e4lschte Beweismittel gest\u00fctzt wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">der Ausl\u00e4nder im Asylverfahren \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit t\u00e4uscht oder diese Angaben verweigert,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anh\u00e4ngig gemacht hat,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">er seine Mitwirkungspflichten nach \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder \u00a7 25 Abs. 1 gr\u00f6blich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">er nach \u00a7\u00a7 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">er f\u00fcr einen nach diesem Gesetz handlungsunf\u00e4higen Ausl\u00e4nder gestellt wird oder nach \u00a7 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylantr\u00e4ge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.</LA></DD></DL></P><P>(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegr\u00fcndet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des \u00a7 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach \u00a7 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des \u00a7 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.</P><P>(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegr\u00fcndet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 handelt.</P>",
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"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE017101116",
"name": "\u00a7 30a",
"title": "Beschleunigte Verfahren",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
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"body": "<P>(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Au\u00dfenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (\u00a7 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchf\u00fchren, wenn der Ausl\u00e4nder <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Staatsangeh\u00f6riger eines sicheren Herkunftsstaates (\u00a7 29a) ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Beh\u00f6rden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zur\u00fcckhalten von Dokumenten \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit offensichtlich get\u00e4uscht hat,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">ein Identit\u00e4ts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit erm\u00f6glicht h\u00e4tte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umst\u00e4nde offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">einen Folgeantrag gestellt hat,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">den Antrag nur zur Verz\u00f6gerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung f\u00fchren w\u00fcrde, gestellt hat,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdr\u00fccke gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \u00fcber die Einrichtung von Eurodac f\u00fcr den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist und \u00fcber der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Antr\u00e4ge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europ\u00e4ischen Agentur f\u00fcr das Betriebsmanagement von IT-Gro\u00dfsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder \u00f6ffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gibt, dass er eine Gefahr f\u00fcr die nationale Sicherheit oder die \u00f6ffentliche Ordnung darstellt.</LA></DD></DL></P><P>(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann f\u00fchrt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.</P><P>(3) Ausl\u00e4nder, deren Asylantr\u00e4ge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber den Asylantrag in der f\u00fcr ihre Aufnahme zust\u00e4ndigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt dar\u00fcber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">einer Einstellung des Verfahrens oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">einer Ablehnung des Asylantrags <DL Font=\"normal\" Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzul\u00e4ssig,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">nach \u00a7 29a oder \u00a7 30 als offensichtlich unbegr\u00fcndet oder</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">im Fall des \u00a7 71 Absatz 4.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>Die \u00a7\u00a7 48 bis 50 bleiben unber\u00fchrt.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE005809311",
"name": "\u00a7 31",
"title": "Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber Asylantr\u00e4ge",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begr\u00fcnden. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverz\u00fcglich zuzustellen. Wurde kein Bevollm\u00e4chtigter f\u00fcr das Verfahren bestellt, ist eine \u00dcbersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizuf\u00fcgen, deren Kenntnis vern\u00fcnftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausl\u00e4nder, denen internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zus\u00e4tzlich \u00fcber die Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben. Wird der Asylantrag nur nach \u00a7 26a oder \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1 abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach \u00a7 34a dem Ausl\u00e4nder selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der f\u00fcr die Abschiebung oder f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Abschiebung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zugestellt werden. Wird der Ausl\u00e4nder durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.</P><P>(2) In Entscheidungen \u00fcber zul\u00e4ssige Asylantr\u00e4ge und nach \u00a7 30 Abs. 5 ist ausdr\u00fccklich festzustellen, ob dem Ausl\u00e4nder die Fl\u00fcchtlingseigenschaft oder der subsidi\u00e4re Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den F\u00e4llen des \u00a7 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur \u00fcber den beschr\u00e4nkten Antrag zu entscheiden.</P><P>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 und in Entscheidungen \u00fcber unzul\u00e4ssige Asylantr\u00e4ge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird.</P><P>(4) Wird der Asylantrag nur nach \u00a7 26a als unzul\u00e4ssig abgelehnt, bleibt \u00a7 26 Absatz 5 in den F\u00e4llen des \u00a7 26 Absatz 1 bis 4 unber\u00fchrt.</P><P>(5) Wird ein Ausl\u00e4nder nach \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach \u00a7 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.</P><P>(6) Wird der Asylantrag nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzul\u00e4ssig abgelehnt, wird dem Ausl\u00e4nder in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist.</P><P>(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister zu nennen.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE005906311",
"name": "\u00a7 32",
"title": "Entscheidung bei Antragsr\u00fccknahme oder Verzicht",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>Im Falle der Antragsr\u00fccknahme oder des Verzichts gem\u00e4\u00df \u00a7 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den F\u00e4llen des \u00a7 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE013403377",
"name": "\u00a7 32a",
"title": "Ruhen des Verfahrens",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Das Asylverfahren eines Ausl\u00e4nders ruht, solange ihm vor\u00fcbergehender Schutz nach \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes gew\u00e4hrt wird. Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausl\u00e4nders nicht nach diesem Gesetz.</P><P>(2) Der Asylantrag gilt als zur\u00fcckgenommen, wenn der Ausl\u00e4nder nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortf\u00fchren will.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006007116",
"name": "\u00a7 33",
"title": "Nichtbetreiben des Verfahrens",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000504311"
},
"body": "<P>(1) Der Asylantrag gilt als zur\u00fcckgenommen, wenn der Ausl\u00e4nder das Verfahren nicht betreibt.</P><P>(2) Es wird vermutet, dass der Ausl\u00e4nder das Verfahren nicht betreibt, wenn er <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">einer Aufforderung zur Vorlage von f\u00fcr den Antrag wesentlichen Informationen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 oder einer Aufforderung zur Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df \u00a7 25 nicht nachgekommen ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">untergetaucht ist oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">gegen die r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung seiner Aufenthaltsgestattung gem\u00e4\u00df \u00a7 56 versto\u00dfen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach \u00a7 30a Absatz 3 unterliegt.</LA></DD></DL>Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Vers\u00e4umnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. F\u00fchrt der Ausl\u00e4nder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuf\u00fchren. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach \u00a7 30a durchgef\u00fchrt, beginnt die Frist nach \u00a7 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.</P><P>(3) Der Asylantrag gilt ferner als zur\u00fcckgenommen, wenn der Ausl\u00e4nder w\u00e4hrend des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.</P><P>(4) Der Ausl\u00e4nder ist auf die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung hinzuweisen.</P><P>(5) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 3 stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein. Ein Ausl\u00e4nder, dessen Asylverfahren gem\u00e4\u00df Satz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist pers\u00f6nlich bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausl\u00e4nder vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausl\u00e4nder einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 2. Das Bundesamt nimmt die Pr\u00fcfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 5 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag (\u00a7 71) zu behandeln, wenn <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zur\u00fcckliegt oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.</LA></DD></DL>Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach \u00a7 30a durchgef\u00fchrt wurde, beginnt die Frist nach \u00a7 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.</P><P>(6) F\u00fcr Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 6 gilt \u00a7 36 Absatz 3 entsprechend.</P>",
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"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000604311",
"name": "Unterabschnitt 4",
"title": "Aufenthaltsbeendigung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000204311"
},
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006107311",
"name": "\u00a7 34",
"title": "Abschiebungsandrohung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
},
"body": "<P>(1) Das Bundesamt erl\u00e4sst nach den \u00a7\u00a7 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">der Ausl\u00e4nder nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">dem Ausl\u00e4nder nicht die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt wird,</LA></DD><DT>2a.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">dem Ausl\u00e4nder kein subsidi\u00e4rer Schutz gew\u00e4hrt wird,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zul\u00e4ssig ist und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">der Ausl\u00e4nder keinen Aufenthaltstitel besitzt.</LA></DD></DL> Eine Anh\u00f6rung des Ausl\u00e4nders vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im \u00dcbrigen bleibt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde f\u00fcr Entscheidungen nach \u00a7 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zust\u00e4ndig.</P><P>(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung \u00fcber den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollm\u00e4chtigter f\u00fcr das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausl\u00e4nder in eine Sprache zu \u00fcbersetzen, deren Kenntnis vern\u00fcnftigerweise vorausgesetzt werden kann.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE013507116",
"name": "\u00a7 34a",
"title": "Abschiebungsanordnung",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
},
"body": "<P>(1) Soll der Ausl\u00e4nder in einen sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) oder in einen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndigen Staat (\u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgef\u00fchrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausl\u00e4nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zur\u00fcckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.</P><P>(2) Antr\u00e4ge nach \u00a7 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zul\u00e4ssig. Antr\u00e4ge auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach \u00a7 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unber\u00fchrt.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": "<P>\u00a7 34a: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 - 2 BvR 1938/93 u. 2 BvR 2315/93 -</P>"
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006206116",
"name": "\u00a7 35",
"title": "Abschiebungsandrohung bei Unzul\u00e4ssigkeit des Asylantrags",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
},
"body": "<P>In den F\u00e4llen des \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausl\u00e4nder die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.</P>",
"footnotes": null,
"documentaryFootnotes": null
},
{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006306116",
"name": "\u00a7 36",
"title": "Verfahren bei Unzul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit",
"parent": {
"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
},
"body": "<P>(1) In den F\u00e4llen der Unzul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegr\u00fcndetheit des Asylantrages betr\u00e4gt die dem Ausl\u00e4nder zu setzende Ausreisefrist eine Woche.</P><P>(2) Das Bundesamt \u00fcbermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverz\u00fcglich dem zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht zu \u00fcbermitteln.</P><P>(3) Antr\u00e4ge nach \u00a7 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigef\u00fcgt werden. Der Ausl\u00e4nder ist hierauf hinzuweisen. \u00a7 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine m\u00fcndliche Verhandlung, in der zugleich \u00fcber die Klage verhandelt wird, ist unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verl\u00e4ngern. Die zweite Verl\u00e4ngerung und weitere Verl\u00e4ngerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gr\u00fcnde zul\u00e4ssig, insbesondere wenn eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung des Gerichts eine fr\u00fchere Entscheidung nicht m\u00f6glich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zul\u00e4ssig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollst\u00e4ndig unterschriebene Entscheidungsformel der Gesch\u00e4ftsstelle der Kammer vorliegt. Antr\u00e4ge auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach \u00a7 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach \u00a7 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unber\u00fchrt.</P><P>(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unber\u00fccksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach \u00a7 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unber\u00fccksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 25 Abs. 2, die der Ausl\u00e4nder im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unber\u00fccksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verz\u00f6gert w\u00fcrde.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006405116",
"name": "\u00a7 37",
"title": "Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung",
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"body": "<P>(1) Die Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber die Unzul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach \u00a7 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuf\u00fchren.</P><P>(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach \u00a7 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.</P><P>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006505311",
"name": "\u00a7 38",
"title": "Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei R\u00fccknahme des Asylantrags",
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"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
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"body": "<P>(1) In den sonstigen F\u00e4llen, in denen das Bundesamt den Ausl\u00e4nder nicht als Asylberechtigten anerkennt, betr\u00e4gt die dem Ausl\u00e4nder zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.</P><P>(2) Im Falle der R\u00fccknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes betr\u00e4gt die dem Ausl\u00e4nder zu setzende Ausreisefrist eine Woche.</P><P>(3) Im Falle der R\u00fccknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens nach \u00a7 14a Absatz 3 kann dem Ausl\u00e4nder eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten einger\u00e4umt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erkl\u00e4rt.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006607311",
"name": "\u00a7 39",
"title": "(weggefallen)",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006708116",
"name": "\u00a7 40",
"title": "Unterrichtung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde",
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"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
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"body": "<P>(1) Das Bundesamt unterrichtet unverz\u00fcglich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, in deren Bezirk sich der Ausl\u00e4nder aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, \u00fcber eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverz\u00fcglich alle f\u00fcr die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortf\u00fchrt.</P><P>(2) Das Bundesamt unterrichtet unverz\u00fcglich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, wenn das Verwaltungsgericht in den F\u00e4llen des \u00a7 38 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.</P><P>(3) Stellt das Bundesamt dem Ausl\u00e4nder die Abschiebungsanordnung (\u00a7 34a) zu, unterrichtet es unverz\u00fcglich die f\u00fcr die Abschiebung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcber die Zustellung.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006804377",
"name": "\u00a7 41",
"title": "(weggefallen)",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE006906311",
"name": "\u00a7 42",
"title": "Bindungswirkung ausl\u00e4nderrechtlicher Entscheidungen",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
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"body": "<P>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. \u00dcber den sp\u00e4teren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE007006311",
"name": "\u00a7 43",
"title": "Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
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"body": "<P>(1) War der Ausl\u00e4nder im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausl\u00e4nder auch nach \u00a7 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.</P><P>(2) Hat der Ausl\u00e4nder die Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im \u00dcbrigen steht \u00a7 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.</P><P>(3) Haben Familienangeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverz\u00fcglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Abschiebung vor\u00fcbergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu erm\u00f6glichen. Sie stellt dem Ausl\u00e4nder eine Bescheinigung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung aus.</P>",
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE013603377",
"name": "\u00a7 43a",
"title": "(weggefallen)",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
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{
"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE013703377",
"name": "\u00a7 43b",
"title": "(weggefallen)",
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"id": "BJNR111260992BJNG000604311"
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000704311",
"name": "Abschnitt 5",
"title": "Unterbringung und Verteilung",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE007111311",
"name": "\u00a7 44",
"title": "Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen",
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"id": "BJNR111260992BJNG000704311"
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"body": "<P>(1) Die L\u00e4nder sind verpflichtet, f\u00fcr die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungspl\u00e4tzen bereitzustellen.</P><P>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den L\u00e4ndern monatlich die Zahl der Zug\u00e4nge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungspl\u00e4tzen mit.</P><P>(2a) Die L\u00e4nder sollen geeignete Ma\u00dfnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbed\u00fcrftigen Personen zu gew\u00e4hrleisten.</P><P>(3) \u00a7 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht f\u00fcr Aufnahmeeinrichtungen. Tr\u00e4ger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderj\u00e4hriger oder mit T\u00e4tigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderj\u00e4hrigen aufzunehmen, betraut sind, zur Pr\u00fcfung, ob sie f\u00fcr die aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden ein F\u00fchrungszeugnis nach \u00a7 30 Absatz 5 und \u00a7 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Tr\u00e4ger von Aufnahmeeinrichtungen d\u00fcrfen f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten nach Satz 2 keine Personen besch\u00e4ftigen oder mit diesen T\u00e4tigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskr\u00e4ftig wegen einer Straftat nach den \u00a7\u00a7 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Tr\u00e4ger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein F\u00fchrungszeugnis nach \u00a7 30 Absatz 5 und \u00a7 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des F\u00fchrungszeugnisses und die Information, ob die das F\u00fchrungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist. Der Tr\u00e4ger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Pr\u00fcfung der Eignung einer Person f\u00fcr die in Satz 2 genannten T\u00e4tigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sch\u00fctzen. Sie sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine T\u00e4tigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind sp\u00e4testens sechs Monate nach der letztmaligen Aus\u00fcbung einer in Satz 2 genannten T\u00e4tigkeit zu l\u00f6schen.</P>",
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"type": "article",
"id": "BJNR111260992BJNE007206116",
"name": "\u00a7 45",
"title": "Aufnahmequoten",
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"type": "heading",
"id": "BJNR111260992BJNG000704311"
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"body": "<P>(1) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen durch Vereinbarung einen Schl\u00fcssel f\u00fcr die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen L\u00e4nder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote f\u00fcr das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem B\u00fcro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlichten Schl\u00fcssel, der f\u00fcr das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bev\u00f6lkerungszahl der L\u00e4nder errechnet worden ist (K\u00f6nigsteiner Schl\u00fcssel).</P><P>(2) Zwei oder mehr L\u00e4nder k\u00f6nnen vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht ber\u00fchrt.</P>",
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"documentaryFootnotes": null
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