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Satzung |
October 2024 |
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(1) Der Verein führt den Namen Erasmus Student Network Deutschland e.V. (Kurzform: ESN Deutschland e.V.)
(2) Sitz des Vereins ist Bochum. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum eingetragen (Registernummer VR 3762).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Fachkonferenzen und -tagungen
2. Weiterbildungsmaßnahmen und -programme,
3. Durchführung von Einzelvorhaben und Projekten durch Vergabe von Aufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung,
4. Unterstützung und Interessenvertretung seiner Mitglieder,
5. Förderung der internationalen Begegnung, insbesondere durch Informationsveranstaltungen über Deutschland und das Ausland,
6. Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeit der Völkerverständigung und der Umsetzung des europäischen Gedankens,
7. Initiierung, Unterstützung oder Durchführung von Exkursionen, Seminaren, Workshops und Vorhaben mit nationaler und internationaler Beteiligung, die zur zwischenmenschlichen Begegnung der Völker beitragen und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens vertiefen,
8. Kooperation mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
9. Austausch wissenschaftlicher Erfahrungen mit interessierten Körperschaften und Gremien.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person oder Personenvereinigung werden, die eine gleiche oder ähnliche Zielsetzung verfolgt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Näheres kann in einer Ordnung geregelt werden.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
1. Erlöschen der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigung,
2. Austritt oder
3. Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
2. als Mitglied des ESN AISBL ausgeschlossen wird und dagegen nicht innerhalb von vier Wochen Berufung einlegt,
3. die Pflichten aus §5 (3)-(6) nicht einhält. Näheres zum Ablauf regelt §6
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht eine delegierte Person zur Mitgliederversammlung zu entsenden, Anträge zu stellen und sein Stimmrecht auszuüben. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Konsultation durch den Vorstand vor jeder Mitgliederversammlung des ESN AISBL.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Ordnung.
(4) Die Mitglieder müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ESN Deutschland termingerecht nachkommen.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens zweimal im Jahr dem Vorstand Bericht über ihre Tätigkeiten zu erstatten.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich, die aktuellste ESN Corporate Identity von ESN AISBL zu nutzen und sich eindeutig als ESN-Mitglied zu identifizieren. (Nutzung des Namen: ESN [Mitgliedsname]).
(7) Die Mitglieder verpflichten sich mindestens einmal im Jahr, eine Mitgliederversammlung mit Wahlen des lokalen Vorstandes abzuhalten und das Protokoll von dieser dem nationalen Vorstand zeitnah schriftlich zu übermitteln.
(8) Näheres kann in einer Ordnung geregelt werden.
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die Pflichten eines Mitglieds aus §5, benachrichtigt der Vorstand das Mitglied und den Verwaltungsrat über den Verstoß in Textform.
(2) Sollte 12 Wochen nach Zugang der ersten schriftlichen Mitteilung und nach mehreren Erinnerungen eine Pflicht aus §5 weiterhin nicht eingehalten werden, so kann der Vorstand eine der in Ordnung §5 beschriebenen Sanktionen dem betroffenen Mitglied auferlegen. Die Mitglieder und der Verwaltungsrat werden durch den Vorstand informiert.
(3) Sollte 16 Wochen nach Zugang der ersten schriftlichen Mitteilung und nach mehreren Erinnerungen eine Pflicht aus §5 weiterhin nicht eingehalten werden, so kann das Stimmrecht des Mitglieds ausgesetzt werden bis der Pflichtverstpß behoben ist. Die Mitglieder und der Verwaltungsrat werden durch den Vorstand informiert. Das Mitglied kann bis zu der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung stimmt über das Wiedererhalten des Stimmrechts des Mitglieds mit einfacher Mehrheit ab.
(4) Sollte 6 Monate nach Zugang der ersten schriftlichen Mitteilung und nach mehreren Erinnerungen eine Pflicht aus §5 immer noch nicht eingehalten werden, so kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds bei der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
1. Wird der Verstoß des Mitglieds bis zur Mitgliederversammlung behoben, wird der Antrag nichtig.
2. Die Mitgliederversammlung stimmt über den sofortigen Ausschluss ab. Der Beschluss muss mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
3. Wird dem Ausschluss zugestimmt, schickt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied und dem Verwaltungsrat innerhalb von sieben Tagen nach der Mitgliederversammlung eine schriftliche Mitteilung, die den Ausschluss und die Gründe für den Ausschluss erhält.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
1. Die Berufung ist durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand, an den Verwaltungsrat und an die Mitglieder zu richten.
2. Solange die Berufung aussteht, bleibt das Stimmrecht ausgesetzt.
3. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Berufung darüber entscheiden. Die endgültige Entscheidung ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat zu übermitteln.
4. Trifft die Mitgliederversammlung innerhalb der gesetzten Frist keine Entscheidung, tritt der beschlossene Ausschluss nicht in Kraft.
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat.
(1) Der Vorstand besteht aus
1. einer Person für den Vorsitz (President),
2. einer Person für den stellvertretenden Vorsitz (Vice-President),
3. einer Person für den Finanzvorstand (Treasurer),
4. einer Person für das Management kommerzieller Partnerschaften (Partnership Manager),
5. einer Person für den Kommunikationsvorstand (Communication Manager).
6. einer Person für das Veranstaltungsmanagement (Event Manager),
7. einer Person für das Projektmanagement (Project Manager),
8. einer Person für IT Angelegenheiten (IT Manager),
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand bis zu drei weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder angehören sollen.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Geschäftsführung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen in Kooperation mit der Versammlungsleitung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Anfertigung des Rechenschaftsberichts.
(2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder, die den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz oder den Finanzvorstand innehaben, vertreten den Verein nach § 26 BGB jeweils alleine.
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln bestellt. Im Falle einer Änderung des Datums für den Mandatsbeginn kann die Dauer der Amtszeit bis zu 15 Monate betragen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Wählbar sind nur lokale Mitglieder der Mitglieder.
(2) Kann ein Vorstandsposten bei Wahlen nicht besetzt werden oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so sind bis zur Wahl einer Nachfolge durch die Mitgliederversammlung die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nachfolgenden Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen oder die Aufgaben unter sich aufzuteilen.
(3) Eine einmalige Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig, nach Ablauf der zweiten Amtszeit ist die Wiederwahl ausgeschlossen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung zunächst einem Antrag der betroffenen Person auf die Zulassung zur Wahl mit einer Dreiviertelmehrheit gemäß §14 Abs. 4 Nr. 4 zustimmt.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorstandsvorsitzenden Person.
(2) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Änderungen der Satzung,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats,
- die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Versammlungsleitung der Mitgliederversammlungen,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
(1) Mindestens zweimal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht nach, ist die Einberufung der Mitgliederversammlung von der Versammlungsleitung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Versammlungsleitung in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Abweichend von Satz 1 müssen Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einschließlich deren Begründung, die Änderungen der Satzung oder Ordnung des Vereins beinhalten, spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Versammlungsleitung in Textform zugehen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Grundes beantragt, in einer Abstimmung dafür stimmt oder der Vorstand dies beschließt.Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht nach, ist die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung von der Versammlungsleitung durchzuführen.
(4) Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand nach Konsultation der Versammlungsleitung und des Verwaltungsrats beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung ohne die Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchgeführt wird (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können in diesem Falle ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Für die Online-Mitgliederversammlung sind sichere elektronische Verfahren zu verwenden, die nur den berechtigten Teilnehmern den Zugang ermöglichen. Weitere Regelungen bezüglich der Beschlussfassung bei Online-Mitgliederversammlungen können in einer Ordnung festgelegt werden.
(1) Das Mitglied wird in der Versammlung durch eine delegierte Person vertreten. Diese kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Delegierter können nur Mitglieder von Mitgliedern oder Mitglieder von ESN Alumni Deutschland e.V. sein. Ein Mitglied kann durch seine Mitglieder maximal drei andere Mitglieder vertreten. Die Vertretung ist dem Vorstand und der Versammlungsleitung vor Beginn der Mitgliederversammlung durch das Mitglied, repräsentiert durch dessen Vorsitzenden in Textform mitzuteilen.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Abweichend von §14 Abs. 3, Satz 1 bedürfen folgende Beschlüsse andere Mehrheiten:
- Die Aufnahme von Anträgen zur Tagesordnung, die nicht vom Vorstand oder der Versammlungsleitung aufgenommen wurden oder die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden mindestens 1/3,
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern mindestens 2/3,
- Änderungen der Satzung mindestens 3/4,
- die Auflösung des Vereins mindestens 3/4,
- der Änderung des Zwecks mindestens 3/4,
- die Möglichkeit der Bestellung auf mehr als zwei Amtszeiten mindestens 3/4
der abgegebenen Stimmen.
(5) Näheres zum Wahlverfahren kann in einer Ordnung geregelt werden.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(7) In Fällen, in denen die Einberufung einer Mitgliederversammlung unverhältnismäßig erscheint, können Beschlüsse auch mit Hilfe von sicheren elektronischen Verfahren herbeigeführt werden.
Der Versammlungsleitung gehören mindestens zwei, jedoch maximal drei Personen an. Sie besteht aus
- einer Person für den Vorsitz,
- einer bis zwei Personen für die Schriftführung und die technische Unterstützung.
(1) Die Versammlungsleitung hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlungen des Vereins vorzubereiten und zu leiten.
(2) Die Versammlungsleitung arbeitet ehrenamtlich.
(1) Die Mitglieder der Versammlungsleitung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln bestellt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats können der Versammlungsleitung, die ihrem Mandat folgt, angehören.
(2) Kann ein Posten der Versammlungsleitung bei Wahlen nicht besetzt werden oder scheidet ein Mitglied der Versammlungsleitung vorzeitig aus dem Amt aus, so ist bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied der Versammlungsleitung für die nachfolgende Mitgliederversammlung in die Versammlungsleitung zu berufen.
(3) §10 III gilt entsprechend.
Dem Verwaltungsrat gehören mindestens drei, jedoch maximal vier Personen an. Er besteht aus
- einer Person für den Vorsitz,
- ein bis zwei Personen für das Rechtsaudit,
- einer Person für das Finanzaudit.
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins zu auditieren. Dabei obliegen ihm insbesondere:
1. das prozedurale Audit, das Rechtsaudit und das Finanzaudit
2. das Aussprechen einer Empfehlung an die Mitglieder über die Entlassung eines Vorstandsmitglieds oder eines Beisitzenden bei besonders schweren Verstößen dieser
3. die Veranlassung einer Abstimmung der Mitglieder über eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung unter Angabe eines Grundes.
(2) Der Verwaltungsrat arbeitet ehrenamtlich.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln bestellt. Im Falle einer Änderung des Datums für den Mandatsbeginn kann die Dauer der Amtszeit bis zu 15 Monate betragen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Wählbar sind nur lokale Mitglieder der Mitglieder. Es dürfen maximal zwei lokale Mitglieder pro Mitglied in den Verwaltungsrat gewählt werden. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstands oder National Coordinator. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands oder National Coordinator und Mitglieder der Versammlungsleitung der Mitgliederversammlungen können dem Verwaltungsrat, der ihrem Mandat folgt, nicht angehören.
(2) Kann ein Posten des Verwaltungsrats bei Wahlen nicht besetzt werden oder scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus dem Amt aus, so sind bis zur Wahl einer Nachfolge durch die Mitgliederversammlung die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats berechtigt, ein neues Verwaltungsratsmitglied bis zur nachfolgenden Mitgliederversammlung in den Verwaltungsrat zu berufen oder die Aufgaben unter sich aufzuteilen.
(3) §10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Vorstand kann einstimmig redaktionelle Änderungen der Satzung und der Ordnung sowie deren Anhängen beschließen. Vor einem entsprechenden Beschluss durch den Vorstand ist der Verwaltungsrat anzuhören. Der Vorstand muss die Mitglieder innerhalb von sieben Tagen nach einem entsprechenden Beschluss über die vorgenommenen Änderungen informieren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „ESN Alumni Deutschland e.V.“ (VR 4165 – Amtsgericht Bochum), sofern dessen Gemeinnützigkeit anerkannt ist und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Andernfalls an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt die übrige Satzung dennoch wirksam. In einem solchen Fall wird statt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche gesucht, die dem intendierten Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.